Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Juni 1980 über die Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für das Land Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet:
Auf Antrag des Landes Salzburg werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) dieses Landes in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen.
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