Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. Jänner 1980 über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 194 Abs. 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978 und BGBl. Nr. 531/1979 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:
Errichtung der Kommission
§ 1. Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst wird eine Kommission errichtet, die von diesem Bundesministerium vor Erstattung eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine der in § 6 dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen absolviert wurde.
Bestellung der Mitglieder der Kommission
§ 2. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat je einen rechtskundigen Beamten zum Vorsitzenden der Kommission und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
§ 3. (1) Folgende Vereinigungen bildender Künstler sind zur Entsendung von Mitgliedern berufen:
„Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, Landesverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland”;
„Berufsverband der bildenden Künstler Österreichs zur Wahrung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen”;
„Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus”;
„Vereinigung bildender Künstler, Wiener Secession”.
(2) Die im Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler haben dem Vorsitzenden der Kommission die nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhaft zu machen:
Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen je zwei Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;
die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.
§ 4. (1) Die gemäß § 3 namhaft gemachten Personen sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für jeweils drei Jahre zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission haben, bevor sie zum erstenmal ihre Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig ausüben werden. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
Anhörung der Kommission
§ 5. Hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gemäß § 194 Abs. 2 GSVG ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei einer Person eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes gegeben ist oder war, so hat es, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, vor Erstattung des Gutachtens die Kommission darüber zu hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
§ 6. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat vor Erstattung eines Gutachtens die Kommission dann nicht zu hören, wenn die Person, deren freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler Gegenstand des abzugebenden Gutachtens ist, eine der nachstehend genannten Bildungseinrichtungen absolviert hat:
Akademie der Bildenden Künste;
Hochschule für angewandte Kunst;
Technische Universität Wien (Studienrichtung „Architektur“);
Technische Universität Graz (Studienrichtung „Architektur“);
Universität Innsbruck (Studienrichtung „Architektur“);
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (dieser ist die bestandene Kunstschule der Stadt Linz gleichzuhalten);
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien (Studienrichtung „Bühnengestaltung“);
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz (Studienrichtung „Bühnengestaltung“);
Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg (Studienrichtungen „Bühnengestaltung“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten und Werken“);
Höhere graphische Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt Wien XIV (Fachschule für Graphik-Design, Speziallehrgang für Graphik, Speziallehrgang für Graphik-Design, Fachschule für Fotografie, Höhere Lehranstalt für Fotografie und visuelle Medien, Höhere Lehranstalt für Grafik-Design, Kolleg für Fotografie, Meisterklasse für Grafik-Design und Meisterklasse für Fotografie);
Höhere Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt für Textildruck Wien V (Höhere Lehranstalt für Textil-Design, Kolleg für Textil-Design, Fachschule für Textil-Design);
Höhere technische Bundeslehranstalt Linz I (Fachschule für Graphik-Design, Speziallehrgang für Graphik, Speziallehrgang für Graphik-Design, Höhere Lehranstalt für Grafik-Design);
Höhere technische Bundeslehranstalt Steyr (Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger, Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger,Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Kunstschmiede und Metallplastiker);
Höhere technische Bundeslehranstalt Hallstatt (Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Bildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Hallein (Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Bildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Graz – Ortweingasse (Höhere Lehranstalt für bildnerische Gestaltung);
Höhere technische Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt Innsbruck II (Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig angewandte Malerei, Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Bildhauerei, Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk);
Höhere technische Bundeslehranstalt Ferlach (Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger, Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger);
Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Wien XVI (höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe, Lehrgang für Bühnenschneiderei, Lehrgang für Textilrestauratoren);
Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Linz (höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe);
Private Fachschule für gewerbliche Holzbildhauerei des Vereins „Schnitzschule Elbigenalp“;
Private Glasfachschule Kramsach des Schulvereins der Glasfachschule Kramsach (Aufbaulehrgang für Kunsthandwerk-Design, Kolleg für Kunsthandwerk-Design);
Landesfachschule für Keramik und Ofenbau Stoob (Fachschule für Keramik und Ofenbau);
Modeschule der Stadt Wien (Fachklasse für Textilentwurf und Textildruck);
Wiener Kunstschule (Schule für Malerei, Schule für Gebrauchsgraphik und Schaufensterdekoration, Schule für Bildhauerei und Keramik, Schule für Baugestaltung, Architektur und Innenarchitektur).
Tätigkeit der Kommission
§ 7. Die Kommission hat in den Fällen des § 5 dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
§ 8. (1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende die im § 5 genannte Person schriftlich zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer als zwei und nicht länger als acht Wochen sein darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende diese Frist um höchstens weitere acht Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
(2) Kommt die im § 5 genannte Person diesem Ersuchen innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist nicht nach, so steht dies der weiteren Behandlung der Angelegenheit durch die Kommission nicht entgegen.
(3) Das gemäß Abs. 1 zu stellende Ersuchen hat einen Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 2 zu enthalten.
§ 9. (1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5 die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein Ersuchen gemäß § 8 Abs. 1 stellt, nach Ablauf der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen und zu dieser Sitzung sechs Mitglieder einzuladen, nach Möglichkeit auch solche, die für das Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht wurden, das jenem der in § 5 genannten Personen entspricht. Die Beiziehung von Auskunftspersonen mit beratender Stimme ist zulässig.
(2) In der Einladung sind Name und Wohnsitz der im § 5 genannten Person anzugeben und das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit ausübt, näher zu umschreiben.
(3) Ist ein Mitglied der Kommission durch Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden bekanntzugeben, der ein für das betreffende Fachgebiet namhaft gemachtes Ersatzmitglied zur Sitzung einzuladen hat; das Ersatzmitglied muß jener Vereinigung bildender Künstler angehören, die das an der Teilnahme verhinderte Mitglied namhaft gemacht hatte.
§ 10. (1) Nach Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde) um Erstattung eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu verlesen, die Sachlage zu erörtern und sodann die Abstimmung über die Frage durchzuführen, ob nach Auffassung der Kommission eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben haben; er selbst hat kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 11. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.
(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.
(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende unter Anschluß einer Ausfertigung des Protokolls schriftlich dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitzuteilen.
Außerkrafttreten
§ 12. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Juni 1960, BGBl. Nr. 145, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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