Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bezirksanwälte in der Verwendungsgruppe C.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Grundausbildung
§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang und als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft kann bei zu geringer Zahl an Ausbildungswerbern den Ersatz eines Ausbildungslehrganges durch Selbststudium anordnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Ausbildungslehrgang
§ 3. (1) Bei genügender Zahl an Ausbildungswerbern hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn dies zweckmäßiger und kostensparender ist, bei der Staatsanwaltschaft anzuordnen.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat den Ausbildungslehrgang zu leiten oder einen Staatsanwalt mit der Leitung des Ausbildungslehrganges zu betrauen. Mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte, Richter oder Beamte in der erforderlichen Anzahl zu betrauen. Hiebei hat er hinsichtlich der Richter und jener Beamten, die dem Personalstand eines Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes herzustellen.
(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwälte vorzubereiten. Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten aus den im § 12 Abs. 2 angeführten Gegenständen zu verfassen.
(4) Der Ausbildungslehrgang soll sich über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erstrecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 180 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang in der Form von Intensivkursen mit Internatsbetrieb oder internatsähnlichem Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er sechs Wochen mit 150 Unterrichtsstunden insgesamt dauern.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Zuweisung zum Ausbildungslehrgang
§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzuweisen, die ihre praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) abgeschlossen haben und als Bezirksanwälte verwendet werden.
(2) Die Zuweisung hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, in deren örtlichem Bereich der Beamte verwendet wird, zu verfügen. Hiebei hat er hinsichtlich jener Beamten, die dem Personalstand eines Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes herzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 5. Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag zum Ausbildungslehrgang nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten zugelassen werden, wenn
er die Verwendung als Bezirksanwalt anstrebt,
er seit mindestens einem Jahr im Mittleren Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht verwendet worden ist und,
sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist, die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Zuweisung oder Zulassung
zum Ausbildungslehrgang
§ 6. Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugewiesen oder zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Teilnahme am Ausbildungslehrgang
§ 7. Der Beamte ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Praktische Verwendung
§ 8. Der Beamte ist von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang bei der Staatsanwaltschaft in einem Referat für Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, und unter der Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz in der Gesamtdauer von sechs Monaten zu verwenden. Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Beamte vor Beginn des Ausbildungslehrganges insgesamt mindestens ein Jahr als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht tätig gewesen ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Dienstprüfung
§ 9. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 10. (1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Zur Bestellung der Richter hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
(4) Jeder Prüfungssenat hat neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder, von denen eines Richter sein kann, zu umfassen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 11. Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Ausbildungslehrgang besucht oder das Selbststudium durchgeführt, die praktische Verwendung zurückgelegt und die erste Kanzleiprüfung bestanden hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Schriftliche Prüfung
§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.
(2) Dem Beamten sind folgende Aufgaben vorzulegen:
Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind und in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, ferner eines Antrages auf Verfolgung Jugendlicher durch den öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst nur auf Begehren des Verletzten verfolgt werden können;
Prüfung von Anzeigen, insbesondere sicherheitsbehördlichen Anzeigen, hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen sowie von allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld- und Strafausschließungsgründen unter Vornahme der rechtlichen Subsumption des Sachverhaltes;
Stellung eines Strafantrages gegen mehrere Personen wegen verschiedener Delikte;
Zurücklegung einer Anzeige unter Abgabe einer Erklärung, daß kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anläßlich der Zurücklegung einer Anzeige vorzunehmenden Verständigung des Verletzten;
nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission Entwerfen
einer Anfrage wegen Erteilung einer zur Ausübung des Verfolgungsrechtes erforderlichen Ermächtigung,
einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung,
eines Delegierungsantrages und einer Stellungnahme zu einem Delegierungsantrag, einem Wiederaufnahmsantrag und einem Wiedereinsetzungsantrag oder
eines Haftantrages unter besonderer Darlegung der Haftgründe.
(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Mündliche Prüfung
§ 13. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 24 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches und Besonderer Teil des Strafgesetzbuches mit eingehender Behandlung jener Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, strafrechtliche Bestimmungen in Nebengesetzen, soweit sie bei den Bezirksgerichten anzuwenden sind, Grundzüge der Straßenverkehrsordnung 1960;
Strafverfahrensrecht mit eingehender Behandlung jener Bestimmungen, die bei den Bezirksgerichten anzuwenden sind;
Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind, und Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten;
Gebührenanspruchsgesetz 1975 und Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher;
Grundzüge des Strafvollzugsrechtes.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.