Verordnung der Bundesregierung vom 14. Oktober 1980 über dieGrundausbildung für die Verwendungsgruppe A
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:
Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A mit Ausnahme folgender Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion,
Dienst der Ärzte und der Tierärzte an Ämtern und Anstalten,
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst,
diplomatischer Dienst und Auslandskulturdienst,
Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst, technischer Finanzdienst und Dienst in der Finanzprokuratur,
Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,
Dienst in der Österreichischen Postsparkasse,
Dienst im Patentamt,
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist,
schulpsychologischer Dienst und Studentenberatungsdienst,
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A mit Ausnahme folgender Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion,
Dienst der Ärzte und der Tierärzte an Ämtern und Anstalten,
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst,
diplomatischer Dienst und Auslandskulturdienst,
Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst, technischer Finanzdienst und Dienst in der Finanzprokuratur,
Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,
Dienst in der Österreichischen Postsparkasse,
Dienst im Patentamt,
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist,
schulpsychologischer Dienst und Studentenberatungsdienst,
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.
Ausbildung
§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
```
a) Österreichisches Verfas-
```
sungsrecht unter beson-
derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste
seiner Anwendung sowie
Behördenorganisation
```
Österreichisches Verfas-
```
sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen
organisation
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten für alle Verwendungen
```
Grundzüge des Haushaltsrechtes
```
```
a) Verwaltungsverfahrensrecht
```
unter besonderer Berück-
sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste
dung und Kanzleiordnung
```
Verwaltungsverfahrens-
```
recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen
```
Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste
```
Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-
Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)
```
Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste
```
Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-
öffentlichen Verwaltung schaftsdienst
```
Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-
```
unterstützten Datenver- ste, den Sozial- und Wirt-
arbeitung schaftsdienst und den stati-
stischen Dienst
```
Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-
```
politik ste, den Sozial- und Wirt-
schaftsdienst und den Re-
daktionsdienst
```
Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste
```
```
Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste
```
(mit Ausnahme des kriminal-
technischen Dienstes und
der technischen Dienste im
Bereich des Bundesministe-
riums für Gesundheit und
Umweltschutz, im Hauptmünz-
amt und bei den Behörden
des Punzierungswesens)
```
Gesprächs-, Argumenta-
```
tions- und Interviewtech-
nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen
tiertes Verhalten
Ausbildung
§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
```
a) Österreichisches Verfas-
```
sungsrecht unter beson-
derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste
seiner Anwendung sowie
Behördenorganisation
```
Österreichisches Verfas-
```
sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen
organisation
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten für alle Verwendungen
```
Grundzüge des Haushaltsrechtes
```
```
a) Verwaltungsverfahrensrecht
```
unter besonderer Berück-
sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste
dung und Kanzleiordnung
```
Verwaltungsverfahrens-
```
recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen
```
Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste
```
Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-
Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)
```
Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste
```
Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-
öffentlichen Verwaltung schaftsdienst
```
Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-
```
unterstützten Datenver- ste, den Dienst mit audio-
arbeitung visuellen Medien, den Sozial-
und Wirtschaftsdienst, den
statistischen Dienst und den
wirtschaftlich-technischen
Verwaltungsdienst
```
Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-
```
politik ste, den Sozial- und Wirt-
schaftsdienst und den Re-
daktionsdienst
```
Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste
```
```
Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste
```
(mit Ausnahme des kriminal-
technischen Dienstes und
der technischen Dienste im
Bereich des Gesundheitswesens,
im Hauptmünzamt und bei den
Behörden des Punzierungswesens)
```
Gesprächs-, Argumenta-
```
tions- und Interviewtech-
nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen
tiertes Verhalten
Ausbildung
§ 2. An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
```
a) Österreichisches Verfas-
```
sungsrecht unter beson-
derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste
seiner Anwendung sowie
Behördenorganisation
```
Österreichisches Verfas-
```
sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen
organisation
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
der Bundesbediensteten für alle Verwendungen
```
Grundzüge des Haushaltsrechtes
```
```
a) Verwaltungsverfahrensrecht
```
unter besonderer Berück-
sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste
dung und Kanzleiordnung
```
Verwaltungsverfahrens-
```
recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen
```
Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste
```
Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-
Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)
```
Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste
```
Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-
öffentlichen Verwaltung schaftsdienst
```
Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-
```
unterstützten Datenver- ste, den Dienst mit audio-
arbeitung visuellen Medien, den Sozial-
und Wirtschaftsdienst, den
statistischen Dienst und den
wirtschaftlich-technischen
Verwaltungsdienst
```
Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-
```
politik ste, den Sozial- und Wirt-
schaftsdienst und den Re-
daktionsdienst
```
Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste
```
```
Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste
```
(mit Ausnahme des kriminal-
technischen Dienstes und
der technischen Dienste im
Bereich des Gesundheitswesens,
im Hauptmünzamt und bei den
Behörden des Punzierungswesens)
```
Gesprächs-, Argumenta-
```
tions- und Interviewtech-
nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen
tiertes Verhalten
Ausbildung
§ 2. Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
| 1. | a) | Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung seiner Anwendung sowie Behördenorganisation | für die rechtskundigen Dienste |
|---|---|---|---|
| b) | Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation | für die übrigen Verwendungen | |
| 2. | Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten | für alle Verwendungen | |
| 3. | Grundzüge des Haushaltsrechtes | ||
| 4. | a) | Verwaltungsverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung seiner Anwendung und Kanzleiordnung | für die rechtskundigen Dienste |
| b) | Verwaltungsverfahrensrecht und Kanzleiordnung | für die übrigen Verwendungen | |
| 5. | Wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik der Rechtssetzung | für die rechtskundigen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes) | |
| 6. | Organisationslehre und Organisationsstruktur der öffentlichen Verwaltung | für die rechtskundigen Dienste und den Sozial- und Wirtschaftsdienst | |
| 7. | Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung | für die rechtskundigen Dienste, den Dienst mit audiovisuellen Medien, den Sozialund Wirtschaftsdienst, den statistischen Dienst und den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst | |
| 8. | Grundzüge der Wirtschaftspolitik | für die rechtskundigen Dienste, den Sozial- und Wirtschaftsdienst und den Redaktionsdienst | |
| 9. | Arbeitnehmerschutz | für die technischen Dienste | |
| 10. | Ziviltechnikerwesen | für die technischen Dienste (mit Ausnahme des kriminaltechnischen Dienstes und der technischen Dienste im Bereich des Gesundheitswesens, im Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens) | |
| 11. | Gesprächs-, Argumentations- und Interviewtechnik sowie serviceorientiertes Verhalten | für alle Verwendungen | |
⋯
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