Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-10-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 135/1979, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Unterrichtsplan der Ausbildungslehrgänge (Anlage 1) an der Diplomatischen Akademie.

Ausbildungsziele

§ 2. (1) Ziel dieser Ausbildung ist es, die an der Diplomatischen Akademie studierenden Akademiker für den diplomatischen Dienst, für den Dienst in internationalen Organisationen, für eine Tätigkeit in der internationalen Wirtschaft und im internationalen Finanzwesen vorzubereiten.

(2) Die Ausbildung soll daher

a)

das Wissen der an der Diplomatischen Akademie studierenden Akademiker in den für ihre künftige Tätigkeit besonders wichtigen Bereichen erweitern,

b)

ihre Fähigkeiten zur Analyse konkreter Situationen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen, die realistische Lösungsmöglichkeiten enthalten, schulen,

c)

sie mit den Techniken des Verhandelns, Berichtens, Repräsentierens, der Menschenführung und der Kommunikation im eigenen Berufsbereich sowie im Verhältnis zur Öffentlichkeit bekanntmachen,

d)

ihr Interesse für die Angelegenheiten der Politik, der Internationalen Beziehungen und der internationalen Wirtschaft fördern, und ihre Urteilsfähigkeit schärfen,

e)

ihr Verantwortungsgefühl in politischer wie sozialer Hinsicht stärken,

f)

ihr Verständnis für andere Kulturen, Religionen und Ideologien heben und damit im Zusammenhang

g)

ihre aktiven und passiven Verständigungsmöglichkeiten in mehreren Sprachen entwickeln und erweitern,

h)

sie zu Umgangsformen anleiten, die sowohl in der gesellschaftlichen Umgebung des eigenen Landes als auch in jener künftiger Empfangsstaaten Voraussetzung menschlicher Verständigung sind,

i)

ihr Bewußtsein wecken gegenüber den gesundheitlichen Voraussetzungen physischer und geistiger Natur bei Tätigkeiten, die häufig unter großem Druck und bei unterschiedlichen klimatischen Bedingungen ausgeübt werden müssen,

j)

die Voraussetzungen schaffen, daß sie die dem eigenen Land, einer internationalen Organisation oder einem Unternehmen als Auftraggeber geschuldete Loyalität mit den Verpflichtungen gegenüber der ganzen Menschheit in Einklang zu bringen vermögen: für Recht, Frieden, Freiheit und dem Menschen würdige, wirtschaftliche wie soziale Verhältnisse einzutreten.

(3) Im Sprachbereich soll die Ausbildung der Ergänzung und Vertiefung der für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen allgemeinen und speziellen Kenntnisse in den Unterrichtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch sowie der Erwerbung von Kenntnissen in einer weiteren Sprache dienen, die eine Verständigung in Alltagsfragen und das Verstehen von Texten des Tagesgeschehens ermöglichen.

Unterrichtsgestaltung

§ 3. Zur Erreichung dieser Ziele ist bei der Unterrichtsgestaltung besonderer Wert zu legen auf:

1.

Wissenschaftlichkeit und Sachlichkeit in der Auswahl und Behandlung der Themen.

2.

Aktive Teilnahme der Akademiker an der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts.

3.

Aktualität und Praxisbezogenheit.

4.

Offenheit und Vielfalt in bezug auf Meinungen und Methoden.

5.

Förderung konzeptiven Denkens unter Berücksichtigung größerer Zusammenhänge.

6.

Bevorzugung interdisziplinärer Unterrichtsmethoden, die vergleichen und gegenüberstellen.

7.

Koordination der Themen in allen Lehrbereichen und Ausrichtung des Sprachunterrichts auf die gewählten Themen.

8.

Anleitung zum Erfassen der wesentlichen Tatbestände und zu ausgewogenem Urteil.

9.

Betonung präziser Ausdrucksweisen bei der schriftlichen und mündlichen Darstellung von Sachverhalten.

10.

Verwendung der Erfahrungen, die sich aus der besonderen Stellung Österreichs im internationalen Bezugssystem ergeben.

§ 4. (1) Der Unterricht soll in Form von Vorlesungen und Vorträgen, Seminaren, Arbeitsgruppen und Einzeluntersuchungen, Übungen, Exkursionen und unter Verwendung von Videogeräten, Sprachlabors und Tonbändern erfolgen.

(2) Die Orientierungsvorlesungen und Vorträge sollen insbesondere während der ersten Stufe dazu verwendet werden, um die Akademiker mit den wichtigsten Fragen des internationalen Lebens bekanntzumachen und ihnen den erforderlichen großen Überblick zu verschaffen.

(3) Die Seminare, Arbeitsgruppen und Einzeluntersuchungen sollen sie mit den einschlägigen Wissenschaften, spezifischen Methoden und Denkweisen vertraut machen, um ihnen an Hand einzelner, bis ins Detail verfolgter Probleme das Verfahren zur Lösung neuer, noch nicht bekannter Situationen exemplarisch zu erschließen.

(4) In den Übungsstunden (Tutorials) soll das mitgeteilte Wissen vertieft und gefestigt werden. In den Simulationsübungen, insbesondere den Konferenzen und Debatten, sollen die Akademiker lernen, die gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten Lösungsvorschläge gegen Andersdenkende und andere Interessen Verfolgende soweit wie möglich durchzusetzen und damit zu konkreten Ergebnissen zu gelangen.

(5) Die Exkursionen dienen dazu, ein anschauliches Bild von der Wirklichkeit zu verschaffen. Die Verwendung von Videorekordern und Tonbändern soll es den Akademikern ermöglichen, sich selbst und ihre Wirkung auf andere besser kennenzulernen, und im Bereich des Sprachunterrichts durch Wiederholung des Gehörten die Gedächtnisleistung zu erhöhen.

§ 5. (1) Der Unterricht soll ergänzt werden durch den Besuch von Theatervorstellungen, Konzerten, Museen, künstlerischen Veranstaltungen und durch eigene Aktivitäten in diesem Bereich.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie zB Universitäten, der Verwaltungsakademie des Bundes, der Landesverteidigungsakademie, Exkursionen im In- und Ausland sollen die Akademiker mit staatlichen und internationalen Institutionen, technischen und sozialen Einrichtungen sowie mit Unternehmen der Wirtschaft bekanntmachen und ihnen ein Bild von den geographischen und kulturellen Gegebenheiten politisch relevanter Räume vermitteln.

(3) Die Teilnahme der Akademiker an Sommerkursen vergleichbarer Institutionen im Ausland ist zu fördern.

§ 6. Der Unterricht ist so zu gestalten, daß die Mitarbeit der Akademiker aktiviert wird. Die mehr passive Wissensaufnahme soll im wesentlichen auf die Einführungsstufe der ersten beiden Semester beschränkt bleiben. Die Spezialisierungsstufe muß der Erarbeitung von Wissen und Fähigkeiten durch eigene Arbeit sowie durch das Verfahren von Versuch und Widerlegung (trial and error) dienen. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von mündlichen und schriftlichen Arbeiten zu sehen.

§ 7. (1) Der Persönlichkeitsentwicklung dienen die Lehrveranstaltungen aus dem Lehrbereich 5. Sie sollen unter Heranziehung bewährter wissenschaftlicher Methoden der Psychologie und Gruppendynamik den Akademikern Gelegenheit bieten, die Wirkungsmöglichkeiten ihrer Persönlichkeit auf die Umwelt kennen und verbessern zu lernen. Sportliche Betätigung und Bekanntmachen mit den physischen und geistigen Voraussetzungen der Selbstbehauptung und körperlichen Gesundheit sollen ihnen zu einem erhöhten Grad persönlicher Sicherheit während ihrer beruflichen Laufbahn verhelfen.

(2) Die fremdsprachlichen Lehrveranstaltungen innerhalb der Lehrbereiche 1 bis 4 und 6 sollen wenn möglich so gestaffelt eingesetzt werden, daß auf den sprachlichen Kenntnisstand eines Lehrganges und dessen Entwicklung Rücksicht genommen wird. Dementsprechend wird mit deutschen Vorlesungen begonnen werden, auf die englische und anschließend französische folgen sollen.

(3) Der Sprachunterricht hat den Sachunterricht durch Themen über Landeskunde sowie politische und wirtschaftliche Fragen zu unterstützen. Sofern der Wissensstand es zuläßt, ist jeweils auf die gerade im Sachunterricht behandelten Themen Bezug nehmen. Während der zweiten Stufe sind die Arbeiten der Akademiker auf die sprachliche Genauigkeit und die Angemessenheit der Ausdrucksweise hin zu analysieren und zu verbessern. Mündliche und schriftliche Courtoisieformen sowie einfaches konsekutives Übersetzen sind zu üben.

(4) Die Beteiligung der Akademiker an einem Praktikum bei internationalen Institutionen und Unternehmungen im In- und Ausland während der Sommerferien zwischen der ersten und zweiten Stufe ist zu fördern. Die Teilnahme an den Sommerkursen von Institutionen im Ausland, zu denen die Diplomatische Akademie Beziehungen unterhält, soll der Vervollkommnung der sprachlichen Ausbildung und dem Kennenlernen des betreffenden Landes und seiner Einrichtungen dienen.

Lehrbereiche

§ 8. (1) Das Studium ist interdisziplinär und setzt sich aus vier Lehrbereichen fachlicher Natur und einem sprachlichen zusammen. Es wird durch einen Lehrbereich ergänzt, der der Vermittlung praktischer Fähigkeiten und der Entwicklung der Persönlichkeit dient.

Es sind dies:

1.

Geschichtliche und geographische Grundlagen der Internationalen Beziehungen.

2.

Internationale Beziehungen und Politik, Theorie und Praxis der internationalen Organisationen.

3.

Völkerrecht und Internationales Recht.

4.

Internationale Wirtschaftsbeziehungen.

5.

Spezielle Fähigkeiten, Persönlichkeitsentwicklung und Öffentlichkeitsbeziehungen.

6.

Sprachen.

(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Themen sind der in der Anlage 2 enthaltenen Aufgliederung der Lehrbereiche so zu entnehmen, daß jeweils ein Überblick über die wichtigsten Teilbereiche mit Vertiefung bei einzelnen Schwerpunkten vermittelt wird.

(3) Der Stundenplan wird vom Direktor der Diplomatischen Akademie nach Anhörung des Vertreters der Akademiker festgelegt.

Ausbildungsgang

§ 9. (1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei, jeweils zwei Semester umfassende Ausbildungsstufen.

(2) Während der ersten Stufe, die vorwiegend einführende und ausgleichende Aufgaben hat, ist der Vorlesung und einfacheren Arten des Seminarbetriebes der Vorzug zu geben. In diesem Zeitraum sind die Einführungsvorlesungen zu konzentrieren und die im Lehrbereich 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen zur Entwicklung der speziellen Fähigkeiten und Eigenschaften eines Diplomaten oder in den internationalen Beziehungen Tätigen.

(3) Während der zweiten Stufe soll das dritte Semester vorwiegend dem Selbststudium in den Bildungszweigen

a)

Diplomatischer Dienst und internationale Organisationen,

b)

Internationale Wirtschaft und internationales Finanzwesen unter Anleitung wissenschaftlich geschulter Fachleute, Professoren und Dozenten dienen. Zu diesem Zweck sollen Spezialseminare abgehalten und Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Akademiker wird ein Spezialthema zum Gegenstand einer Untersuchung machen, über deren Ergebnis er im Rahmen der Konferenz des vierten Semesters mit dem Ziel zu referieren hat, einem von ihm erarbeiteten Lösungsvorschlag zur Annahme zu verhelfen.

(4) Das vierte Semester hat sich auf eine Zentralveranstaltung hin zu orientieren, die in der Form einer simulierten Konferenz den Akademikern die Möglichkeit bietet, ihr Wissen operationell zur Bewährung zu bringen. Im Verlaufe dieser über das ganze Semester verteilten Konferenz hat jeder Akademiker wenigstens einmal jede der wesentlichen Funktionen eines Konferenzteilnehmers zu erfüllen:

Präsident, Rapporteur, Sekretär, Delegationsleiter, Weisungen erteilende Stelle usw. Die Themen der Konferenz haben alle Lehrbereiche zu erfassen und werden gegen Ende der ersten Stufe (zweites Semester) im Einvernehmen zwischen Professoren, Akademikern und Direktion gewählt. Die Dispositionen sowie die wissenschaftliche Überwachung und Auswertung der Konferenz hat von einem wissenschaftlich und pädagogisch hiezu ausgebildeten Professor zu erfolgen.

(5) Zur praktischen und technischen Durchführung und zur Anleitung der Teilnehmer soll ihm als Co-Direktor ein Praktiker mit Konferenzerfahrung beigegeben werden. Die vorhandenen technischen Mittel wie Videorekorder usw. sind unterstützend einzusetzen. Desgleichen ist der Sprachunterricht in dieser Zeit dazu zu verwenden, Reden, Berichte und Resolutionsentwürfe zu bearbeiten und auf den höchstmöglichen Stand zu bringen.

Leistungskontrolle

§ 10. (1) Die Leistungen der Akademiker sind laufend zu kontrollieren, um einen Anreiz zu intensivem Studium zu bieten und damit den Studienfortschritt beobachten und beeinflussen zu können. Das Kontrollsystem soll jedoch nicht zu einem extremen, das Verhältnis der Akademiker untereinander belastenden Wettbewerb Anlaß bieten. In die Gesamtbewertung ist daher auch der Anteil des einzelnen an der Erreichung der gesetzten Ziele durch die Gruppe einzubeziehen.

(2) Die Beurteilung hat systematisch zu erfolgen, damit Objektivität und Transparenz gewährleistet sind. Die Benotung sollte daher so weit wie möglich dem sprachlichen Ausdruck innerhalb eines Fünfersystems entsprechen:

Note: Klassifikation:

5 (A +) ausgezeichnet

4 (A) sehr gut

3 (B) gut

2 (C) genügend

1 (D) mangelhaft

0 (F) nicht genügend

(3) Die Beurteilung des Akademikers wird demnach mittels dieses numerischen Notensystems gekennzeichnet und festgehalten. Sie bezieht sich auf mündliche und schriftliche Prüfungen, auf die Mitarbeit, Referate, schriftliche Ausarbeitungen und auf den Unterricht bereichernde eigene Initiativen. In jeder Lehrveranstaltung ist wenigstens eine mündliche und eine schriftliche Leistung zu bewerten.

(4) Die Durchschnittsnote aus jedem Hauptgegenstand bzw. jeder Fremdsprache darf nicht schlechter als 2 sein. Die Durchschnittsnote des gesamten Lehrgangs muß mindestens 3 betragen, die eines Einzelsemester 2. Werden diese Werte unterschritten, muß der Akademiker das Studium beenden. Im Lehrbereich 5 wird jeweils festgestellt, ob der Akademiker an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat oder nicht, und dies bei uneingeschränkter Beteiligung in die Gesamtbewertung aufgenommen.

Ausmaß und Bewertung der Leistungen

§ 11. (1) Der Stundenplan ist so zu gestalten, daß die Teilnahme der Akademiker an allen Lehrveranstaltungen im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel zeitlich möglich ist. Der Akademiker hat daher in jedem der ersten beiden Semester eine Benotung über wenigstens vier Lehrveranstaltungen von jeweils nicht weniger als 12 Stunden zu erbringen. Für jeden Lehrbereich ist am Ende des ersten Jahres eine Benotung von zwei derartigen Lehrveranstaltungen vorzuweisen. Wurden in einem Bereich mehr Lehrveranstaltungen benotet, so können jeweils die besten Ergebnisse für die Bewertung herangezogen werden.

(2) Im dritten Semester sind wenigstens zwei Lehrveranstaltungen mit je mindestens 12 Stunden, darunter eine aus dem gewählten Berufsbereich, sowie das Ergebnis der Arbeit in der Arbeitsgruppe zu beurteilen. Die Arbeitsgruppe muß mit einem etwa zehn Seiten langen Bericht mit anschließendem Entwurf zu operativem Handeln (Resolution, Gesetzestext usw.) abgeschlossen werden. Die diesbezügliche Note zählt doppelt. Im vierten Semester sind zwei Lehrveranstaltungen, darunter eine aus dem gewählten Berufsbereich, und die Leistungen im Rahmen der simulierten Konferenz zu benoten. Die Benotung der Beteiligung an der Konferenz zählt doppelt und wird am Ende der Konferenz vom Leiter dieser Konferenz zusammen mit den Konferenzteilnehmern festgestellt.

(3) Die für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderliche Gesamtwertung wird wie folgt errechnet:

Aus den Noten der Lehrbereiche (1 bis 4) wird der Durchschnitt gezogen und zu 60% in die Gesamtberechnung eingestellt, die restlichen 40% entfallen auf die Lehrbereiche 5 und 6, zu je 10% und 30%.

(4) Im Lehrbereich 6 - Sprachen - ist eine Benotung der belegten Sprachen vorzuweisen. Die Noten der drei belegten Sprachen werden gleich gewichtet. Ihr Durchschnitt wird mit 30% in die Berechnung des Gesamterfolges eingestellt. Sollte eine Dispens von einer oder zwei Sprachen vorliegen, wird der Erfolg der restlichen Sprachen bzw. Sprache zu 20% in die Gesamtberechnung eingestellt; das Gewicht der Lehrbereiche 1 bis 4 erhöht sich dementsprechend.

(5) Das Sprachstudium ist in Englisch und Französisch bzw. von Ausländern in Deutsch und Englisch oder Französisch mit einer Proficiency-Prüfung abzuschließen.

(6) Beträgt die Gesamtdurchschnittsnote unter Einschluß der Diplomprüfung 4 oder darüber, kann das Diplom für jene Lehrbereiche, die in wenigstens zwei Semestern mit einer Benotung von 5 abgeschlossen wurden, mit dem Vermerk "ausgezeichnet" versehen werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.

(2) Damit treten die bisher in Verwendung gestandenen Unterrichts- und Stundenpläne außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung ist auf die Ausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechend anzurechnen.

Anlage 1

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UNTERRICHTSPLAN

STUNDENAUFGLIEDERUNG

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