Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32022L2041, 32024L1233, 32024L1346
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(4) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Land- und Forstarbeiterinnen oder Land- und Forstarbeitern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 4.
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 205/2022)
§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachteten Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in einem Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig.
ABSCHNITT
Dienstvertrag
Abschluß des Dienstvertrages
§ 3. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
ABSCHNITT
Dienstvertrag
Abschluss des Dienstvertrages
§ 3. Der Abschluss des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
Dienstschein
§ 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.
(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Dienstschein
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name und Anschrift des Dienstnehmers,
Beginn des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung,
Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und
Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält, oder
ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.
(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Dienstschein
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name und Anschrift des Dienstnehmers,
Beginn des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung,
Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,
Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält, oder
ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.
(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Dienstschein
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name, Geburtsdatum und Anschrift des Dienstnehmers,
Beginn des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung oder kurze Beschreibung der Arbeit,
Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, gegebenenfalls Modalitäten und Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Modalitäten für Änderungen von Schichtplänen,
Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung,
Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der Betrieblichen Vorsorgekasse.
(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Inhalt des Dienstvertrages
§ 5. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne diese Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Dauer des Dienstvertrages
§ 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:
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