Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
(4) Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.
(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69).
Pflichten des Lehrlings
§ 66. (1) Der Lehrling hat den Anordnungen der Vorgesetzten willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten gehorsam, fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen Berufsschulunterricht und die Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Pflichten des Lehrlings
§ 66. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.
(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Dienstgeber (Vorgesetzten) das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.
Ausbildungspflicht
§ 67. (1) Der Lehrling ist in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen.
(2) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben und es sind ihm die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort zu ersetzen. Er ist zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten; die Überwachung des Schulbesuches ist durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.
(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.
Ausbildungspflicht
§ 67. (1) Für die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen.
(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
(3) Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:
Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986.
(7) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 63 Abs. 4) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.
(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.
Ausbildungspflicht
§ 67. (1) Für die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen.
(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
(3) Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die oder der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:
Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986;
an saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.
(7) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 63 Abs. 4) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.
(9) Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Z 2 auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigen
von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
Personen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung;
Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
Absolventen der Bundesförsterschulen;
Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
Personen mit abgeschlossener einschlägiger Universitätsausbildung;
Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
Absolventen der Bundesförsterschulen;
Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;
Tod des Lehrlings;
Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
durch Kündigung (§ 71);
bei Auflösung des Lehrbetriebes.
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;
Tod des Lehrlings;
Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);
durch Kündigung (§ 71);
bei Auflösung des Lehrbetriebes.
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
durch Ablauf der Lehrzeit;
Tod des Lehrlings;
Unmöglichkeit auf seiten der oder des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
3a. durch Auflösung während der Probezeit;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);
durch Kündigung (§ 71);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
des Lehrherrn,
wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters;
wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;
wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
des Lehrherrn,
wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die §§ 60, 60a oder 60b verstößt.
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
des Lehrherrn,
wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die Bestimmungen des KJBG verstößt.
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
der oder des Lehrberechtigten,
wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die Bestimmungen des KJBG verstößt.
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
Kündigung
§ 71. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Kündigung
§ 71. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Ausbildungsübertritt
§ 71a. (1) Sowohl die oder der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis schriftlich zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung ist seitens der oder des Lehrberechtigten ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist. Keinesfalls darf die Auflösung erfolgen, weil der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt.
(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge zur Teilqualifikation nicht anzuwenden.
(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.
(5) Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen.
(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der oder des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin oder der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der oder des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
(7) Im Falle der Auflösung hat die oder der Lehrberechtigte der zuständigen Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, dem VKG, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist § 21 anzuwenden.
Ausbildung in der Landwirtschaft
§ 72. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,
zum Meister.
§ 73. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“.
§ 74. Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter ist ein Zeugnis über besondere Fähigkeiten auf den Fachgebieten Almwirtschaft, Melken, Saatzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht oder Landmaschinenwesen auszustellen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
§ 75. Nach einer dreijährigen Verwendung als landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirschaftsmeister“. Hat sich der landwirtschaftliche Facharbeiter im Sinne des § 74 spezialisiert und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er den Titel „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft
§ 76. Sondergebiete der Landwirtschaft sind die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der Weinbau einschließlich der Kellerwirtschaft, der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei- und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.
§ 77. Die Berufsausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
zum Gehilfen,
zum Meister.
§ 78. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).
§ 79. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meister“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnermeister).
Ausbildung in der Forstwirtschaft
§ 80. Die Ausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
zum Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter),
zum Meister.
§ 81. (1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in Berufen, die der Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet werden (zB Zimmermann, Tischler).
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“.
(4) Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung erfolgen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.
§ 82. Dem Forstfacharbeiter ist ein Zeugnis über eine besondere Fähigkeit auf dem Gebiet der Harzwirtschaft auszustellen, wenn er darüber eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat.
§ 83. (1) Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft nachzuweisen.
(2) Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Forstpflanzenproduktion und Kulturpflege, nachzuweisen.
(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ erworben; der Berufsbezeichnung ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem die Prüfung abgelegt wurde, beizufügen.
Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse
§ 84. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine Berufsschule oder keine einschlägige Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.
Kurse und Lehrgänge
§ 85. (1) In den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß
ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses Fachwissen unter Berücksichtigung der in der betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
ein Meisterlehrgang geeignet sein, den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Fachgegenständen im gleichen Umfang zu vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
(2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 105 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes) ersetzt werden.
Kurse und Lehrgänge
§ 85. (1) In den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß
ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses Fachwissen unter Berücksichtigung der in der betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
ein Meisterlehrgang geeignet sein, den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Fachgegenständen im gleichen Umfang zu vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
(2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287) ersetzt werden.
Kurse und Lehrgänge
§ 85. (1) In den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß
ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses Fachwissen unter Berücksichtigung der in der betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
ein Meisterlehrgang geeignet sein, den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Fachgegenständen im gleichen Umfang zu vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
(2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ersetzt werden.
Prüfungen
§ 86. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der mindestens je zwei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sowie ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anzugehören haben. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen fachkundig sein.
(2) Die Prüfung soll darüber Aufschluß geben, ob sich der Prüfungswerber die für den betreffenden Berufszweig in der jeweiligen Ausbildungsstufe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß angeeignet hat.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die aus den einzelnen Prüfungsgegenständen gebildete Gesamtnote zumindest auf „genügend“ lautet.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat. Bei erfolgreich abgelegten Zusatzprüfungen sind die Gegenstand der Prüfung gewesenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.
(5) Die den Prüfungen nach diesem Bundesgesetz entsprechenden Prüfungen bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen gelten als Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese Prüfungen unter Einhaltung der von den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen anzuwendenden Prüfungsvorschriften abgehalten wurden. Prüfungszeugnisse über solche mit Erfolg abgelegte Prüfungen gelten als Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Ausnahmebestimmungen
§ 87. (1) Absolventen der Universität für Bodenkultur in Wien und Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung weiterer Voraussetzungen zuzulassen.
(2) Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,
wer die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren landwirtschaftlichen Fachschule oder den Besuch einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt in der Mindestdauer von drei Jahren, jeweils in Verbindung mit einer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geleisteten einjährigen praktischen Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungszweig, nachweisen kann,
wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.
(3) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen, wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen mindestens drei Jahre beschäftigt war und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.
§ 88. (1) Bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung können die für die Zulassung zu einer Prüfung geforderten Voraussetzungen nachgesehen werden.
(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche Befähigung ist als gegeben anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden Kurs mit Erfolg teilgenommen hat.
ABSCHNITT
Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 89. Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
ABSCHNITT
Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 90. Von der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957 sind befreit:
Lehrverträge und Dienstscheine,
Lehrzeugnisse im Sinne des § 64 Abs. 4,
Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,
Prüfungszeugnisse über eine gemäß §§ 73, 74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte Ausbildung sowie
alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.
ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 91. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Land- und Forstarbeiter sowie land- und forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem Zeitpunkt als Land- und Forstarbeiter beziehungsweise Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes. Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.
§ 92. Die als bundesgesetzliche Vorschriften geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen werden, soweit sie die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienstnehmer betreffen, aufgehoben.
§ 92a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abfertigung
§ 92b. (1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 vH des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 vH bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 vH.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(3a) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses beim Bund oder in demselben Betrieb unter Inanspruchnahme einer Gleitpension wird die Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß fällig.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
Dienstnehmer
ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
Dienstnehmer
spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG) oder
bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG
das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
(4c) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
(4d) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.
Abfertigung
§ 92b. (1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 % des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 % bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 %.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 9 Z 80, BGBl. I Nr. 205/2022)
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
Dienstnehmer
ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG oder
im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) oder
Dienstnehmer
spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG) oder
bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG
das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
(Anm.: Abs. 4c und 4d aufgehoben durch Art. 9 Z 80, BGBl. I Nr. 205/2022)
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.
Abfertigung
§ 92b. (1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 % des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 % bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 %.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 9 Z 80, BGBl. I Nr. 205/2022)
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
Dienstnehmer
ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG oder
im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) oder
Dienstnehmer
spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG) oder
bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG
das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
(4c) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei demselben Dienstgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 7d, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach § 7c oder § 29k VBG in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei demselben Dienstgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
(4d) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Dienstverhältnis durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer anderen Dienstgeberin oder einem anderen Dienstgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) (Anm.: richtig: (8)) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) § 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) § 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) § 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf
Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(12) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) § 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf
Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(12) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(13) § 4 Abs. 2 Z 11, § 7a Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 4a bis 4f, § 7a Abs. 9, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 36b samt Überschrift, § 37 Abs. 2 bis 5, § 37a samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, § 41, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 3, § 42a Abs. 1, § 42b samt Überschrift und § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 94 mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 28 und § 92b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(10) § 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf
Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(11) § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(12) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
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