Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. Juli 1980 über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Behinderte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14a Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat begünstigten Invaliden auf deren Antrag einen Lichtbildausweis auszustellen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 2. (1) Der Lichtbildausweis hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des begünstigten Behinderten;
die Versicherungsnummer;
das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
die Feststellung, daß der Behinderte die Begünstigungen und den Schutz des Behinderteneinstellungsgesetzes genießt, ferner, daß sein Leidenszustand Rücksichtnahme und Entgegenkommen erfordert.
(2) Zutreffendenfalls hat der Lichtbildausweis überdies die Feststellung zu enthalten, daß der begünstigte Behinderte
überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen ist;
einer Begleitperson bedarf;
blind oder stark sehbehindert (praktisch blind) ist.
(3) Auf besonderen Antrag des begünstigten Behinderten ist zutreffendenfalls in den Ausweis ein Vermerk aufzunehmen, daß der Inhaber des Ausweises gehörlos bzw. mit einem Anfallsleiden behaftet ist.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 3. (1) Der Lichtbildausweis ist in deutscher Sprache auszustellen, wobei Übersetzungen in die englische und französische Sprache beizufügen sind.
(2) Die Farbe des Lichtbildausweises ist orange.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 4. Der Lichtbildausweis hat dem Muster in der Anlage zu entsprechen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 5. Die Ausstellung des Ausweises erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührenfrei.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 6. Der begünstigte Behinderte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises unter Vorlage desselben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu melden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
§ 7. Die Verordnung tritt mit 1. August 1980 in Kraft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).
Anlage
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