Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
Zulassung
§ 1. (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers hat dem Antrag auf Zulassung zum Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der Angaben über die Person und die dienstrechtliche Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung, die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und die Leistungsfeststellung zu enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.
(2) Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, so hat seine Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Zulassungswerber in den letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend höherwertig verwendet wurde.
Zulassung
§ 1. (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers hat dem Antrag auf Zulassung zum Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der Angaben über die Person und die dienstrechtliche Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung, die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und die Leistungsfeststellung zu enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.
(2) Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, so hat seine Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Zulassungswerber in den letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend höherwertig verwendet wurde.
§ 2. (1) Die gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes abzulegende mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,
Rechtsvorschriften des Bereiches, in dem der Zulassungswerber verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die sonstigen Bereiche des Ressorts, dem er angehört.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem Ausmaß zu prüfen, das von einem fachlich besonders befähigten Bediensteten der Verwendungsgruppen B oder W 1 erwartet werden kann.
(3) Zur Prüfung gemäß Abs. 1 sind Bedienstete, die die Zulassung zum Aufstiegskurs beantragt haben, zuzulassen, wenn sie die im § 23 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllen. Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
(4) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Zulassungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes bestellten Mitgliedern der Prüfungskommission mündlich zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(6) Tritt der Zulassungswerber vor Beginn der Prüfung gemäß Abs. 1 von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als ein Jahr nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt von der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Zulassungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Zulassungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist der Zulassungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung gemäß Abs. 1 fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Zulassungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Zulassungswerber die im § 23 Abs. 5 Z 4 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Hat sie hingegen festgestellt, daß der Zulassungswerber den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist unzulässig.
(8) Das Prüfungsergebnis ist dem Zulassungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich mitzuteilen.
§ 2. (1) Die gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes abzulegende mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,
Rechtsvorschriften des Bereiches, in dem der Zulassungswerber verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die sonstigen Bereiche des Ressorts, dem er angehört.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem Ausmaß zu prüfen, das von einem fachlich besonders befähigten Bediensteten der Verwendungsgruppen B oder W 1 erwartet werden kann.
(3) Zur Prüfung gemäß Abs. 1 sind Bedienstete, die die Zulassung zum Aufstiegskurs beantragt haben, zuzulassen, wenn sie die im § 23 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllen. Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
(4) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Zulassungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den gemäß § 23 Abs. 6 des Verwaltungsakademiegesetzes bestellten Mitgliedern der Prüfungskommission mündlich zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5) Bei der Prüfung gemäß Abs. 1 sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(6) Tritt der Zulassungswerber vor Beginn der Prüfung gemäß Abs. 1 von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als ein Jahr nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt von der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Zulassungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Zulassungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist der Zulassungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung gemäß Abs. 1 fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Zulassungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Zulassungswerber die im § 23 Abs. 5 Z 4 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Hat sie hingegen festgestellt, daß der Zulassungswerber den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist unzulässig.
(8) Das Prüfungsergebnis ist dem Zulassungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich mitzuteilen.
§ 3. Über die Zulassung zum Aufstiegskurs hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
§ 3. Über die Zulassung zum Aufstiegskurs hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Teilnahme am Aufstiegskurs
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester versäumt, oder ist die weitere Wiederholung einer Klausurarbeit aus den im § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980, BGBl. Nr. 106, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten Gründen unzulässig, so hat ihm der Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu untersagen.
(2) Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen. § 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Teilnahme am Aufstiegskurs
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester versäumt, oder ist die weitere Wiederholung einer Klausurarbeit aus den im § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980, BGBl. Nr. 106, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten Gründen unzulässig, so hat ihm der Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu untersagen.
(2) Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen. § 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Lehrveranstaltungen
§ 5. (1) Im Rahmen des Aufstiegskurses sind Unterrichts- und Übungsstunden in folgenden Gegenständen einzurichten:
Gegenstand Zahl der Wochenstunden
```
Semester
```
Grundzüge des österreichischen Verfassungs-
rechtes und der Verfassungslehre ..................... 3
Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der
Gegenwart ............................................ 1
Grundzüge des österreichischen Verwaltungs-
rechtes .............................................. 2
Verwaltungsverfahren, Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit ........................... 2
Übungen aus österreichischem Verfassungs-
recht, Verwaltungsrecht und Verwaltungs-
verfahrensrecht ...................................... 4
```
Semester
```
Grundzüge des österreichischen Privat-,
Handels- und Wertpapierrechtes (ein-
schließlich Übungen) ................................. 4
Grundzüge des österreichischen Strafrechtes ............. 1
Grundzüge des österreichischen Arbeits- und
Sozialrechtes (einschließlich Übungen) ............... 2
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechtes
(einschließlich Übungen) ............................. 3
Österreichisches Verwaltungsstrafrecht (ein-
schließlich Übungen) ................................. 2
```
Semester
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Volks-
wirtschafts- und Sozialpolitik (ein-
schließlich Übungen) ................................. 3
Gegenstand Zahl der Wochenstunden
Grundzüge der Finanzwissenschaft mit besonderer
Berücksichtigung der öffentlichen Unternehmungen ..... 1
Grundzüge des österreichischen Finanzrechtes ein-
schließlich Finanzverfassung und Finanzausgleichs-
recht (einschließlich Übungen) ....................... 2
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre .................. 1
Organisationslehre und Organisationsstruktur der
Verwaltung (Die staatliche Verwaltung als
Dienstleistungsbetrieb) .............................. 2
Übungen zur Betriebswirtschaftslehre mit besonderer
Berücksichtigung der Organisationslehre
der Verwaltung ....................................... 1
Grundzüge der Statistik (einschließlich Übungen) ........ 1
Einführung in die Informatik in der Verwaltung
(einschließlich Übungen) ............................. 1
(2) In den Lehrstunden sind die Kandidaten in die Hauptbereiche und Methoden des Gegenstandes einzuführen. Auf den letzten Entwicklungsstand von Theorie und Praxis ist besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Die Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen des Aufstiegskurses zu dienen und die Kandidaten auf die Lösung konkreter Verwaltungsaufgaben vorzubereiten. Hiebei sind von den Kandidaten eigene Beiträge in mündlicher oder schriftlicher Form zu fordern.
Lehrveranstaltungen
§ 5. (1) Im Rahmen des Aufstiegskurses sind Unterrichts- und Übungsstunden in folgenden Gegenständen einzurichten:
Gegenstand Zahl der Wochenstunden
```
Semester
```
Grundzüge des österreichischen Verfassungs-
rechtes und der Verfassungslehre ..................... 3
Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der
Gegenwart ............................................ 1
Grundzüge des österreichischen Verwaltungs-
rechtes .............................................. 2
Verwaltungsverfahren, Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit ........................... 2
Übungen aus österreichischem Verfassungs-
recht, Verwaltungsrecht und Verwaltungs-
verfahrensrecht ...................................... 4
```
Semester
```
Grundzüge des österreichischen Privat-,
Handels- und Wertpapierrechtes (ein-
schließlich Übungen) ................................. 4
Grundzüge des österreichischen Strafrechtes ............. 1
Grundzüge des österreichischen Arbeits- und
Sozialrechtes (einschließlich Übungen) ............... 2
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechtes
(einschließlich Übungen) ............................. 3
Österreichisches Verwaltungsstrafrecht (ein-
schließlich Übungen) ................................. 2
```
Semester
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Volks-
wirtschafts- und Sozialpolitik (ein-
schließlich Übungen) ................................. 3
Gegenstand Zahl der Wochenstunden
Grundzüge der Finanzwissenschaft mit besonderer
Berücksichtigung der öffentlichen Unternehmungen ..... 1
Grundzüge des österreichischen Finanzrechtes ein-
schließlich Finanzverfassung und Finanzausgleichs-
recht (einschließlich Übungen) ....................... 2
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre .................. 1
Organisationslehre und Organisationsstruktur der
Verwaltung (Die staatliche Verwaltung als
Dienstleistungsbetrieb) .............................. 2
Übungen zur Betriebswirtschaftslehre mit besonderer
Berücksichtigung der Organisationslehre
der Verwaltung ....................................... 1
Grundzüge der Statistik (einschließlich Übungen) ........ 1
Einführung in die Informatik in der Verwaltung
(einschließlich Übungen) ............................. 1
(2) In den Lehrstunden sind die Kandidaten in die Hauptbereiche und Methoden des Gegenstandes einzuführen. Auf den letzten Entwicklungsstand von Theorie und Praxis ist besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Die Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen des Aufstiegskurses zu dienen und die Kandidaten auf die Lösung konkreter Verwaltungsaufgaben vorzubereiten. Hiebei sind von den Kandidaten eigene Beiträge in mündlicher oder schriftlicher Form zu fordern.
Gestaltung des Aufstiegskurses
§ 6. (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates der Verwaltungsakademie so zu erstellen, daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die im § 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch in Form aufeinanderfolgender geschlossener Blöcke abgehalten werden.
Gestaltung des Aufstiegskurses
§ 6. (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates der Verwaltungsakademie so zu erstellen, daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die im § 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch in Form aufeinanderfolgender geschlossener Blöcke abgehalten werden.
Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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