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Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Wiederinkraftsetzung durch Art. 16 BGBl. I Nr. 140/2011.

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert.

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert.

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.

Zulassung zur Prüfung

§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich abgelegt haben.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

Zulassung zur Prüfung

§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich abgelegt haben.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

Zulassung zur Prüfung

§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich abgelegt haben. Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement stehen.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

Zulassung zur Prüfung

§ 2. (1) Zur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und

2.

Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und

3.

Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

Ablauf der Prüfung

§ 3. (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzuhalten. Das Thema ist von der Prüfungskommission zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, schwierige Rechtsprobleme zu behandeln.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist nach dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission (§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsakademiegesetzes) abzulegen.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung hat die im § 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980, BGBl. Nr. 105, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

Ablauf der Prüfung

§ 3. (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzuhalten. Das Thema ist von der Prüfungskommission zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, schwierige Rechtsprobleme zu behandeln.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist nach dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission (§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsakademiegesetzes) abzulegen.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung hat die im § 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980, BGBl. Nr. 105, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

Ablauf der Prüfung

§ 3. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,

2.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,

3.

Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und

4.

Aspekte des Public Managements und der Good Governance

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungswerbers

§ 4. Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungswerbers

§ 4. Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungswerbers

§ 4. Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Prüfungsergebnis

§ 5. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Haben alle Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewonnen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre der Ansicht, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus ....." beizufügen.

(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt, daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.

Prüfungsergebnis

§ 5. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Haben alle Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewonnen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre der Ansicht, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus .....” beizufügen.

(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt, daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.

Prüfungsergebnis

§ 5. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Haben alle Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewonnen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre der Ansicht, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus .....” beizufügen.

(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt, daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.

Zeugnis

§ 6. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.

Zeugnis

§ 6. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.

Zeugnis

§ 6. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.

Klausurarbeiten

§ 7. (1) Am Ende des ersten und des zweiten Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.

(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.

(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.

Klausurarbeiten

§ 7. (1) Am Ende des ersten und des zweiten Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.

(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.

(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.

Schlußbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schlußbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.