Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1980 über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-09-01
Status Aufgehoben · 2002-04-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1.

die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verfahrensrechtes,

2.

besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung sowie das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärischer Führungsgrundlagen für eine Verwendung im höheren militärtechnischen Dienst,

3.

allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Rüstungsmaterial,

4.

verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,

5.

das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er

1.

entweder die Ausbildung zum Reserveoffizier oder die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 und

2.

die Ausbildung im Sinne des § 1

erfolgreich absolviert hat.

§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen:

1.

Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen;

2.

Heeresbetriebstechnik;

3.

Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;

4.

Heeresnachrichtentechnik und Wehrelektronik;

5.

Informatik;

6.

Luftwaffenwesen;

7.

Meteorologie;

8.

Waffen- und Munitionswesen;

9.

Wehrchemie;

10.

Wehrphysik.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten; Verfahrensrecht; Wehrrecht);

2.

Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzvorschriften;

3.

Heeresorganisation;

4.

Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;

5.

Organisation der technischen Dienste;

6.

das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde (einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften).

§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes sein. Der Prüfer des im § 6 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstandes muß rechtskundig sein.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.

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