Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30. Dezember 1980 über die Einbeziehung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) des Landes Vorarlberg und einiger weiterer Körperschaften in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannter Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1.

Auf Antrag des Landes Vorarlberg die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) dieses Landes;

2.

auf Antrag der Oberösterreichischen Landes-Rettungsflugwacht die Mitglieder dieser Vereinigung;

3.

auf Antrag des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, Bundesorganisation, die Mitglieder dieser freiwilligen Rettungsgesellschaft;

4.

auf Antrag der Österreichischen Höhlenrettung, Bundesleitung, die Mitglieder dieser freiwilligen Rettungsgesellschaft;

5.

auf Antrag des Hospitaldienstes Souveräner Malteser-Ritter-Orden, Großpriorat Österreich, die Mitglieder dieser Vereinigung, soweit er im Sinne einer freiwilligen Rettungsgesellschaft tätig wird.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

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