Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1981-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 am 1. Mai 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische Majestät“ genannt),

die gegenseitige Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit durch das am 18. Juni 1971 in Wien in ihren Namen geschlossene Abkommen sowie durch das am 16. September 1975 in Wien in ihren Namen geschlossene Zusatzabkommen getroffen haben,

in dem Wunsche, diese Vereinbarungen zu ändern und zusammenzufassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

a)

in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über

1.

die Krankenversicherung,

2.

die Unfallversicherung,

3.

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

4.

die Arbeitslosenversicherung,

5.

die Familienbeihilfe;

b)

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches auf

1.

die Gesetze über Soziale Sicherheit 1975 bis 1979, die Gesetze über Soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 bis 1979, das Gesetz über Soziale Sicherheit 1975 in der für die Insel Man durch Verordnung aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald) anzuwendenden Fassung,

2.

das Gesetz über Soziale Sicherheit (Jersey) 1974,

3.

das Sozialversicherungsgesetz (Guernsey) 1978,

4.

das Gesetz über Kindergeld 1975, die Verordnung über Kindergeld (Nordirland) 1975, das Gesetz über Kindergeld 1975 (ein Gesetz des Parlaments) in der für die Insel Man durch die Verordnung über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) (Kindergeld) 1976, eine Verordnung aufgrund des Abschnittes 1 des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald), anzuwendenden Fassung, das Familienbeihilfengesetz (Jersey) 1972 und das Familienbeihilfengesetz (Guernsey) 1950.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften, die sich auf einen durch die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten Zweig der Sozialen Sicherheit beziehen, nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien dies vereinbaren.

(4) Dieses Abkommen berührt, soweit es in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthält, weder ein von einer Partei mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern.

Artikel 3

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige dieser Partei zu behandeln.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a)

Versicherungslastregelungen in einem von Österreich mit einem dritten Staat geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit;

b)

die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes vom 27. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

c)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten;

d)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit;

e)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

TEIL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 5

Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Artikel 6

(1) Wird eine Person, die von ihrem Dienstgeber im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei beschäftigt wird und für die aufgrund dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieser Partei gelten, von diesem Dienstgeber in das Gebiet der anderen Partei entsendet, so gelten für sie diese Rechtsvorschriften weiter, wenn die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Partei voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.

(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehören, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt, gilt folgendes:

a)

Soweit die Buchstaben b und c nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die von einem Unternehmen beschäftigt wird, das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, die Rechtsvorschriften dieser Partei;

b)

soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die von einer Zweigstelle oder Vertretung beschäftigt wird, die von dem Unternehmen im Gebiet der anderen Partei unterhalten wird, die Rechtsvorschriften dieser Partei;

c)

hält sich eine Person gewöhnlich im Gebiet einer Partei auf und wird sie ausschließlich oder überwiegend in deren Gebiet beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, in deren Gebiet weder seinen Hauptbetriebssitz noch eine Zweigstelle oder Vertretung hat.

(3) Für eine Person, die nicht dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehört, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt und das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei weiter, wenn sie von diesem Unternehmen in das Gebiet der anderen Partei entsendet wird.

Artikel 7

Wird eine Person an Bord eines Schiffes, das die Flagge einer der Hohen Vertragschließenden Parteien führt, beschäftigt, gelten für sie die Rechtsvorschriften dieser Partei, als wären alle Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltes erfüllt.

Artikel 8

(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Hohen Vertragschließenden Partei oder im Dienst einer öffentlichrechtlichen Körperschaft dieser Partei im Gebiet der anderen Partei beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten für eine andere Person als einen österreichischen Diplomaten oder ein Mitglied einer österreichischen konsularischen Vertretung oder ein pragmatisiertes Mitglied des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten Königreiches, die bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung einer Partei im Gebiet der anderen Partei oder im privaten Dienst eines Angehörigen einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften dieser anderen Partei, sie kann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei gelten.

(3) In diesem Artikel schließt der Ausdruck „öffentlicher Dienst“ in bezug auf das Vereinigte Königreich den öffentlichen Dienst in jedem Teil des Gebiets des Vereinigten Königreiches ein.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.

(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei ausüben würde.

(4) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in diesem Gebiet.

TEIL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

Artikel 10

(1) Für die Berechnung eines Einkommensfaktors für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,

a)

als hätte sie für jede Woche, deren Beginn in das maßgebende Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches fällt und die zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte Beitragszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger aufgrund eines Entgeltes in der Höhe von zwei Drittel der Einkommensobergrenze dieses Jahres entrichtet;

b)

als hätte sie in jeder Woche, deren Beginn in das maßgebende

(2) Für die Berechnung des maßgebenden Beitragsfaktors für die Feststellung eines Anspruches auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,

a)

als hätte sie für jede Woche einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeit, deren Beginn in das maßgebende Vierteljahr fällt, Beiträge gezahlt, die einen vierteljährlichen Beitragsfaktor von 0,077 für dieses Vierteljahr ergeben;

b)

als hätte sie für jede Woche einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeit, deren Beginn in das maßgebende Jahr fällt, Beiträge gezahlt, die einen jährlichen Beitragsfaktor von 0,0192 für dieses Jahr ergeben;

c)

als wären ihr für jede Woche, die zur Gänze eine gleichgestellte Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge nach den Rechtsvorschriften von Jersey in gleicher Weise wie für eine nach den Buchstaben a und b berücksichtigte Beitragszeit gutgeschrieben worden.

(3) Für die Umrechnung eines während eines Steuerjahres nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erreichten Einkommensfaktors in eine Versicherungszeit ist der von einer Person in diesem Jahr erreichte Einkommensfaktor durch die Einkommensuntergrenze dieses Jahres zu teilen. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.

(4) Für die Umrechnung eines nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragsfaktors in eine Versicherungszeit ist

a)

im Falle eines vierteljährlichen Beitragsfaktors der von einer Person in einem Vierteljahr erreichte Faktor mit 13 zu vervielfachen und

b)

im Falle eines jährlichen Beitragsfaktors der von einer Person in einem Jahr erreichte Faktor mit 52 zu vervielfachen.

(5) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Partei zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegten Versicherungszeiten decken.

ABSCHNITT 2

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit oder auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften dieser Partei eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

(2) Hätte eine Person Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

(3) Hätte eine Frau Anspruch auf Wochengeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Entbindung, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Entbindung eingetreten ist.

Artikel 12

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1987)

ABSCHNITT 3

Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 13

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Artikel 14

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegt, so werden für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Gebiet von Österreich wie Zeiten behandelt, für die sie als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger Beiträge nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey entrichtet hat.

(2) Macht eine Person aufgrund des Absatzes 1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine solche Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften während der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung erhalten hat, so zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit eine solche Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches erhalten hätte.

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