Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Griechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. August 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 41 Absatz 2 am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Hellenische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“
die Republik Österreich,
„Griechenland“
die Hellenische Republik;
„Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Griechenland
das Gebiet der Hellenischen Republik;
„Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Griechenland
dessen Staatsangehöriger;
„Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
in bezug auf Griechenland den Minister für Gesundheit,
Sozialhilfe und Sozialversicherung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung und der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;
„Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
„Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Griechenland
die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfe;
auf die griechischen Rechtsvorschriften
über das allgemeine System der Sozialversicherung der Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellten für die Risken Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,
über die Sondersysteme der Sozialversicherung, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten sowie von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen gegen bestimmte Risken schützen, mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute der Handelsmarine,
über das Sondersystem für Staatsbeamte, soweit es Sachleistungen bei Krankheit vorsieht,
über die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe für Dienstnehmer.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose anzuwenden.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
Artikel 5a
(1) Soweit nach den griechischen Rechtsvorschriften Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder einem in Österreich erzielten Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es sich um Leistungen gleicher Art, die nach Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens gewährt werden, handelt.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder die in Österreich erzielten Einkünfte nur mit dem im Artikel 16 Absatz 1 litera c festgelegten Faktor gekürzt zu berücksichtigen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit Ausnahme der durch Artikel 8 erfaßten Personen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten – soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist – die Bestimmungen dieser Konventionen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält
bei Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Familienangehörige in dem Vertragsstaat, in dem er sich aufhält, einen Anspruch auf Sachleistungen hat.
Artikel 12
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes zu dessen Lasten und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich aufgrund dieser Rechtsvorschriften berechtigt wäre.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigt wäre. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 11 Absatz 4 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Trägers.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Pensionswerber beziehungsweise deren Familienangehörige.
Artikel 13
Die im Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie im Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Griechenland
von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 14
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnorts die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
KAPITEL 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 15
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 16
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken.
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