Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Mai 1981 betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-06-01
Status Aufgehoben · 1997-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet:

§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Auswahlverfahren festzustellen, dem sich die Bewerber während der Offiziersanwärterausbildung zu unterziehen haben.

§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

1.

die Kenntnisse aus dem militärischen Führungsverfahren (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

2.

die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

3.

die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit den schweren Waffen des Jägerbataillons (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und schriftlicher Arbeiten aus zwei dieser Fachgebiete);

4.

die Kenntnisse der Allgemeinen Dienstvorschriften und der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

5.

die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

6.

die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

1.

die Kenntnisse aus Führung (formale Grundlagen) und Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

2.

die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

3.

die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

4.

die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

5.

die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

6.

die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);

7.

die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der Grundlage einer Klausurarbeit).

§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

1.

die Kenntnisse des militärischen Führungsverfahrens, der Führungs- und Einsatzgrundsätze, des Führungsverhaltens und der Ausbildungsmethodik, bezogen auf die Ebene der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und einer schriftlichen Arbeit aus diesem Fachgebiet);

2.

die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst am Beispiel der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

3.

die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst und der Geländekunde (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

4.

die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

5.

die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

6.

die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);

7.

die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der Grundlage einer Klausurarbeit).

§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.

(5) Über die Eignung und die Reihung der Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.

(5) Über die Eignung und die Reihung der Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Bei einem Bewerber, der als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 nicht geeignet ist, hat der Senat weiters zu beschließen, ob der Bewerber an der Nachprüfung für Offiziere des Milizstandes teilnehmen darf.

§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.

(5) Der Vorsitzende der Sachverständigenkommission kann abweichend von § 2 anordnen, daß einzelne Fachgebiete von Einzelprüfern überprüft werden.

(6) Über die Eignung und die Reihung der Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Bei einem Bewerber, der als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 nicht geeignet ist, hat der Senat weiters zu beschließen, ob der Bewerber an der Nachprüfung für Offiziere des Milizstandes teilnehmen darf.

§ 4. Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ist abzusehen, wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am besten geeignete Weise festzustellen.

§ 5. Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier, gilt für jene Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe als erbracht, die am 30. September 1979 dem Planstellenbereich Militärpersonen des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehört haben und nicht Musikoffiziere waren.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 3. Juli 1979, BGBl. Nr. 322, außer Kraft.

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