Verordnung des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1981 betreffend die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981 - PSB-VO 1981)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 2a Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung vom Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für:
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendung in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Lehrer,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz oder § 65 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c, Z 7.5 oder Z 7.6 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz RDG anfällt.
§ 5. Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I gilt als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, S 2, L PA, L 1 oder in einer der Verwendungsgruppen L 2,
Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Wachebeamte als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1, die Grundstufe oder die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 sowie für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,
Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten in der Dienstklasse IV durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel "Hauptmann" beziehungsweise "Oberpräfekt" geführt wurde,
Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Berufsoffiziere als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für zeitverpflichtete Soldaten als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 3,
Ernennung in eine höhere Dienststufe.
§ 10. Für die Zustimmung zur Überstellung
in eine andere Besoldungsgruppe,
aus einer Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung und
aus einer Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung in eine Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve handelt oder die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX erfolgen soll.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für
die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften und Demonstratoren gemäß § 12 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216,
die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962,
die Aufnahme von Vertragslehrern an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972).
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 14. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder
Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 12 bis 14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht.
§ 16. Der Vollzug von Personalmaßnahmen gemäß § 1, soweit es sich um die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, H 1 oder H 2 handelt, und gemäß den §§ 2, 3, 7 und 8 ist dem Bundeskanzler mitzuteilen.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft.
(2) Die Planstellenbesetzungsverordnung 1978, BGBl. Nr. 2, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1981 außer Kraft.
Anlage 1
Voraussetzungen
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive anre-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit chen-
Beför- Stellung im in bare
derung Zeitpunkt der Min-
auf Beförderung dest-
eine -------------------------------------- ge-
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-samt-
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re dienst-
der stufe der oder zeit
Ge- Entloh- in
-------- halts- nungs- Jahren
VGr.DKl. stufe gruppe
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A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1)........... IV 9 1/2 - - - -
*2)........... IV 9 1 - - - -
VI *1)........... V 6 1/2 A V 4 -
*2)........... V 6 1 A V 4 -
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
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