Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-11-26
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Gilt gem. § 109 Abs. 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. ASchG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

§ 2. (1) Für Krane und Windwerke werden nachstehend angeführte Bauvorschriften und für Krane nachstehende Betriebs- und Wartungsvorschriften für verbindlich erklärt:

ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke

Bauvorschriften

Ausgabetag 1. November 1977

ÖNORM M 9600 Teil 2, Krane und Windwerke

Bauvorschriften

Ergänzende Bestimmungen

Ausgabetag 1. März 1980

ÖNORM M 9601 Krane

Betriebs- und Wartungsvorschriften

Ausgabetag 1. Dezember 1980

(2) Das Erscheinen dieser Normen wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 19. Oktober 1977, vom 26. Feber 1980 und vom 23. November 1980 verlautbart.

(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in den im Abs. 1 angeführten Normen verwiesen wird.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 2. (1) Für Krane und Windwerke werden nachstehend angeführte Bauvorschriften und für Krane nachstehende Betriebs- und Wartungsvorschriften für verbindlich erklärt:

ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke

Bauvorschriften

Ausgabetag 1. November 1977

ÖNORM M 9600 Teil 2, Krane und Windwerke

Bauvorschriften

Ergänzende Bestimmungen

Ausgabetag 1. März 1980

ÖNORM M 9601 Krane

Betriebs- und Wartungsvorschriften

Ausgabetag 1. Dezember 1980

(2) Das Erscheinen dieser Normen wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 19. Oktober 1977, vom 26. Feber 1980 und vom 23. November 1980 verlautbart.

(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in den im Abs. 1 angeführten Normen verwiesen wird.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft; es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der im § 2 angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten werden.

(2) Die Bestimmungen der im § 2 angeführten ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, sind auch auf Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft; es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der im § 2 angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten werden.

(2) Die Bestimmungen der im § 2 angeführten ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, sind auch auf Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

§ 4. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, hinsichtlich der Verbindlicherklärung der ÖNORM M 9600, Krane und Winden, Bauvorschriften, 3., geänderte Ausgabe, Jänner 1962, und der ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, 2., geänderte Ausgabe, Jänner 1962, außer Kraft tritt.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 4. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, hinsichtlich der Verbindlicherklärung der ÖNORM M 9600, Krane und Winden, Bauvorschriften, 3., geänderte Ausgabe, Jänner 1962, und der ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, 2., geänderte Ausgabe, Jänner 1962, außer Kraft tritt.

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