Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-11-26
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Gilt gem. § 109 Abs. 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM als BG.

Tritt gem. ASchG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM

als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

§ 2. (1) Für die Verwendung von künstlichen Schleifkörpern wird die ÖNORM M 4810 Künstliche Schleifkörper

Verwendungsbestimmungen

Ausgabetag 1. Dezember 1980

für verbindlich erklärt.

(2) Das Erscheinen dieser Norm wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 23. November 1980 verlautbart.

(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in der im Abs. 1 angeführten Norm verwiesen wird.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM

als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 2. (1) Für die Verwendung von künstlichen Schleifkörpern wird die ÖNORM M 4810 Künstliche Schleifkörper

Verwendungsbestimmungen

Ausgabetag 1. Dezember 1980

für verbindlich erklärt.

(2) Das Erscheinen dieser Norm wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 23. November 1980 verlautbart.

(3) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in der im Abs. 1 angeführten Norm verwiesen wird.

§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl. Nr. 81, hinsichtlich der Verbindlicherklärung der ÖNORM M 4810, Künstliche Schleifkörper, Verwendungsvorschriften, 3., geänderte Ausgabe, Juni 1968, außer Kraft tritt.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM

als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl. Nr. 81, hinsichtlich der Verbindlicherklärung der ÖNORM M 4810, Künstliche Schleifkörper, Verwendungsvorschriften, 3., geänderte Ausgabe, Juni 1968, außer Kraft tritt.

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