Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Oktober 1981 über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1973 wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Jugendlichen, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1979, fallen.

(2) Für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nur insoweit, als sie über jene des Mutterschutzes hinausgehen.

Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung von Jugendlichen

§ 2. (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden.

(2) Jugendliche dürfen in den im § 3 genannten Betrieben und mit den oder bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden, sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß, zu verstehen.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob auf die im § 3 genannten Betriebe oder die in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Für Jugendliche, die ein Lehr- oder gesetzlich anerkanntes Ausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nicht für jene Maschinen und Arbeiten, die einen Teil der Lehre oder Ausbildung ausgemacht haben.

VERBOTENE BETRIEBE

§ 3. Die Beschäftigung Jugendlicher in

1.

Varietes,

2.

Kabaretts,

3.

Bars,

4.

Sexshops und ähnlichen Betrieben,

5.

Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben,

6.

Lichtspieltheatern oder bei

7.

Zirkusdarbietungen

VERBOTENE ARBEITEN

Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere

giftigen, ätzenden, haut- oder schleimreizenden

Stoffen oder Zubereitungen

§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;

solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

1.

Aluminiumstaub;

2.

Arsenverbindungen;

3.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

4.

Chrom oder seine Verbindungen;

5.

Kadmium oder seine Verbindungen;

6.

Mangan oder seine Verbindungen;

7.

Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

8.

Quecksilber oder seine Verbindungen;

9.

Phosphor oder seine Verbindungen;

10.

quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;

11.

Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;

12.

Schwefelkohlenstoff;

13.

Benzol;

14.

Toluol oder Xylole;

15.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;

16.

Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder Pentachloräthan;

17.

Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid, Trichloräthylen, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;

18.

Cyanverbindungen;

19.

Dimethylformamid;

20.

Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

21.

Methanol;

22.

organische Peroxide;

23.

Planzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

24.

n-Hexan sowie

25.

Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können.

(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres, zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen Arzt im Sinne des § 326a Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 185/1969 die Eignung festgestellt wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von

1.

Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,

2.

Benzol,

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4.

Tetrachlorkohlenstoff,

5.

Tetrachloräthan oder

6.

Schwefelkohlenstoff

(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

VERBOTENE ARBEITEN

Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere

giftigen, ätzenden, haut- oder schleimreizenden

Stoffen oder Zubereitungen

§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;

solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

1.

Aluminiumstaub;

2.

Arsenverbindungen;

3.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

4.

Chrom oder seine Verbindungen;

5.

Kadmium oder seine Verbindungen;

6.

Mangan oder seine Verbindungen;

7.

Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

8.

Quecksilber oder seine Verbindungen;

9.

Phosphor oder seine Verbindungen;

10.

quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;

11.

Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;

12.

Schwefelkohlenstoff;

13.

Benzol;

14.

Toluol oder Xylole;

15.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;

16.

Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder Pentachloräthan;

17.

Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid, Trichloräthylen, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;

18.

Cyanverbindungen;

19.

Dimethylformamid;

20.

Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

21.

Methanol;

22.

organische Peroxide;

23.

Planzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

24.

n-Hexan sowie

25.

Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können.

(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß § 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1995 ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von

1.

Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,

2.

Benzol,

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4.

Tetrachlorkohlenstoff,

5.

Tetrachloräthan oder

6.

Schwefelkohlenstoff

(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden

(oxidierenden) sowie leicht entzündlichen Stoffen

oder Zubereitungen

§ 5. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner

1.

Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von Schieß-, Spreng- oder Zündmitteln einschließlich Sprengarbeiten jeder Art und der dazugehörigen Hilfsarbeiten; dies gilt nicht bei Arbeiten für Jugendliche ab Beginn des dritten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht, wenn diese Arbeiten der Ausbildung im Bergbau an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind;

2.

Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, von losen pyrotechnischen Sätzen und von für das Böllerschießen bestimmten Schießbedarf;

3.

Arbeiten bei der Erzeugung und Abfüllung von Metallen oder Metallegierungen in Pulverform, die mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können;

4.

das Bedienen von Anlagen für die Lagerung explosionsgefährlicher, brandfördernder (oxidierender) sowie leicht entzündlicher Stoffe oder Zubereitungen sowie das Bedienen von Tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen, Tankbooten, Tankcontainern oder anderen Fahrzeugen, die dem Transport solcher Güter dienen;

5.

die Abgabe von Treibstoffen jeglicher Art;

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Bereitstellung für den Verkauf, den Transport und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, gemäß §§ 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.

Sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen

§ 6. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, auch Arbeiten unter Einwirkung von

1.

gesundheitsgefährdenden mechanischen Schwingungen, hervorgerufen durch

a)

Schrämm-, Abbruch-, Aufbruchhämmer u. dgl.,

b)

Kettensägen,

c)

Meißelwerkzeuge, insbesondere Meißelhämmer,

d)

Explosionsverdichter (-stampfer),

e)

Pneumatische Verdichter (-stampfer),

f)

Gußputzhandschleifmaschinen,

g)

Nagelgeräte,

h)

Niethämmer sowie

i)

Schlagschrauber;

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