Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1981 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten sind.
§ 2. Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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