Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1981 über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 2002-04-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1.

die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verwaltungsverfahrensrechtes,

2.

die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das erforderliche wehrspezifische Wissen auf seinem Fachgebiet sowie die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Wehrrechts und aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,

3.

ein eingehendes praktisches Fachwissen für seine Verwendung

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 3 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn der die Ausbildung im Sinne des § 1 absolviert hat.

§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen:

1.

Militärfremdsprachenwesen;

2.

Militärpsychologie;

3.

Militärpädagogik;

4.

Militärsoziologie;

5.

Militärgeschichte;

6.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;

7.

Wehrrecht;

8.

wissenschaftliche Militärökonomie.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission eine vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichung des Kandidaten, die nicht dem Erwerb eines akademischen Grades gedient hat, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht);

2.

Heeresorganisation;

3.

allgemeine Führungsgrundlagen;

4.

umfassende Landesverteidigung;

5.

das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.

§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer der im § 6 Abs. 2 Z 7 und im § 6 Abs. 4 Z 1 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

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