Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1981 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 1997-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 mit Ausnahme der Musikoffiziere anzuwenden.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung der Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist in der Dauer von sechs Semestern an der Theresianischen Militärakademie unter Heranziehung von Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres sowie bei Truppenkörpern abzuhalten.

§ 3. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten

1.

sich der Stellung und der Aufgaben des Soldaten als mitverantwortlicher Träger der demokratischen Lebensform und als verantwortungsbewußter Bürger der Republik Österreich im Rahmen der demokratischen Gesellschaft bewußt sind;

2.

die Grundsätze der Menschenführung anwenden können;

3.

als Kommandanten die Führung der Teileinheit einer Waffengattung beziehungsweise die speziellen Aufgaben in der Erstverwendung als Offizier einer Waffengattung oder Fachrichtung im Einsatz und im Frieden beherrschen;

4.

als Offiziere eine Teileinheit im infanteristischen Kampf führen und ausbilden können;

5.

die Grundsätze der Kampfführung der verbundenenen Waffen und des Zusammenwirkens aller Waffengattungen bis zur Ebene des kleinen Verbandes in allen Kampfarten kennen;

6.

ihren Einheitskommandanten in der Führung der Einheit im Frieden, insbesondere in der Ausbildung und in den Verwaltungsaufgaben, aber auch im Einsatz unterstützen und vertreten können;

7.

zu psychischer und physischer Belastbarkeit sowie zu Selbstdisziplin und Verantwortungsbewußtsein erzogen werden.

§ 3. Ziel der Berufsoffiziersausbildung ist der Offizier, der als hochqualifizierte Führungskraft im Rahmen des demokratischen Gesellschaftssystemes befähigt ist, seine Aufgaben

durch Vorbild an

zu erfüllen.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:

1.

Führung im Gefecht;

2.

Führung im Frieden;

3.

Wehrpolitische Ausbildung.

(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;

diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:

1.

Führung im Gefecht;

2.

Führung im Frieden;

3.

Wehrpolitische Ausbildung.

(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;

diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.

(3) Soweit es sich für die Erreichung der Ausbildungsziele als zweckmäßig erweist, können die in der Anlage angeführten Gegenstände in Form der integrierten Ausbildung (Vermittlung fachübergreifender Ausbildungsinhalte mehrerer Gegenstände in gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen) vermittelt werden. Die für die integrierte Ausbildung verwendeten Stunden sind im vollen Umfang auf die Stundenzahlen des von dieser Ausbildung jeweils hauptsächlich berührten Gegenstandes anzurechnen.

§ 4. Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:

1.

Führung,

2.

Ausbildung und Dienstbetrieb und

3.

Ergänzende Studien.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.

(2) Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen, wenn die in den §§ 6 bis 8 für die betreffende Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.

§ 6. (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und insgesamt nicht länger als elf Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu behandeln:

1.

Taktik einschließlich Versorgung;

2.

Grundsätze des militärischen Formaldienstes.

(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Gefechtsdienst;

2.

Ausbildungslehre.

(5) Die mündliche Prüfung des im Abs. 4 Z 1 angeführten Gegenstandes ist mit einer praktischen Prüfung zu verbinden.

§ 6. (1) Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu behandeln:

1.

Taktik einschließlich Versorgung und

2.

Rechtskunde (österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht).

(4) Die mündliche und praktische Prüfung hat den Gegenstand „Führen im Einsatz“ zu umfassen.

§ 7. Zur zweiten Teilprüfung dürfen nur Kandidaten zugewiesen werden, die die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt haben.

§ 8. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf Stunden, wobei Aufgaben aus dem Gegenstand Rechtskunde (österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht) zu lösen sind.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände bzw. Bereiche zu umfassen:

1.

Taktik und Versorgung in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung;

2.

Gefechtsdienst in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung;

3.

militärischer Formaldienst;

4.

Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende Hausarbeit zu einem wehrpolitischen Thema.

(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten die für die Erstverwendung als Offizier erforderlichen Kenntnisse ihrer Waffengattung nachzuweisen.

§ 8. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf Stunden, wobei Aufgaben aus den Bereichen Wehrpädagogik und Ausbildungsplanung zu behandeln sind.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände bzw. Bereiche zu umfassen:

1.

Taktik und Führen im Gefecht in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung und

2.

Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende fächerübergreifende Hausarbeit.

(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse aus Taktik und Führen im Gefecht in der für die Erstverwendung als Offizier vorgesehenen Waffengattung nachzuweisen.

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere und Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Kommandant der Theresianischen Militärakademie zu bestellen. Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 bestellt werden.

§ 10. (1) Die mündlichen Prüfungen - ausgenommen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände - sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündlichen Prüfungen über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern abzuhalten.

§ 10. (1) Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 an der Theresianischen Militärakademie am 1. September 1981 begonnen haben, abzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie

1.

vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,

2.

teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie

1.

vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,

2.

teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.

(3) Auf Kandidaten, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 vor dem 1. September 1994 begonnen haben, sind die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 559/1981 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 347/1984 und BGBl. Nr. 435/1987 anzuwenden.

Anlage

GEGENSTÄNDE UND STUNDENZAHLEN GEMÄSS § 4 ABS. 2

Stunden-

zahl

```

1.

Lehrbereich Führung im Gefecht

```

1.1 Führungsausbildung

1.11 Taktik einschließlich Versorgungsführung ....... 300

1.12 Gefechtsdienst einschließlich Gefechtsfeld-

versorgung ..................................... 660

1.13 Militärtopographie .............................. 20

1.2 Gefechtsmittellehre

1.21 Infanterie ..................................... 30

1.22 Mechanisierte Truppe ........................... 30

1.23 Artillerie ...................................... 30

1.24 Pionierwesen ................................... 30

1.25 ABC-Abwehr ..................................... 30

1.26 Heeresflieger .................................. 30

1.27 Fliegerabwehr .................................. 30

1.28 Fernmeldedienst ................................ 30

1.29 Versorgung ..................................... 30

1.3 Technische Ausbildung

1.31 Wehrtechnik .................................... 50

1.32 Waffen- und Schießausbidung .................... 220

1.4 Theoretische Ausbildung in der Waffengattung ........)

) 2 100

1.5 Praktische Ausbildung in der Waffengattung ..........)

2.

Lehrbereich Führung im Frieden

2.1 Verwaltung

2.11 Rechtskunde .................................... 60

2.12 Militärischer Formaldienst ..................... 60

2.13 Personalverwaltung ............................. 25

2.14 Materialverwaltung ............................. 20

2.15 Wirtschaftsverwaltung .......................... 15

2.16 Mobilmachungswesen ............................. 30

2.17 Stabsdienst .................................... 20

2.18 Truppen- und Geheimschutz ...................... 15

2.19 Transportwesen ................................. 25

2.20 EDV (Anwendungsbereich) ........................ 30

2.2 Ausbildungslehre

2.21 Didaktik ....................................... 40

2.22 Verhaltenslehre ................................ 60

2.23 Exerzierdienst ................................. 60

2.3 Assistenzeinsatz .................................... 15

2.4 Körperliche Leistungsfähigkeit

2.41 Körperausbildung ............................... 455

2.42 Alpindienst .................................... 300

2.43 Sanitätsausbildung ............................. 15

2.5 Fremdsprache (Wahlfach)

2.51 Englisch ....................................... 180

2.52 Französisch .................................... 180

2.53 Russisch ....................................... 180

2.54 Italienisch .................................... 180

2.55 Serbokroatisch ................................. 180

2.56 Tschechisch .................................... 180

2.57 Ungarisch ...................................... 180

3.

Lehrbereich Wehrpolitische Ausbildung

3.1 Führungsverhalten

3.11 Pädagogik ...................................... 540

3.12 Führungs- und Organisationslehre ............... 50

3.2 Gesellschaft, Wirtschaft, Staat

3.21 Gesellschaftswissenschaft ...................... 40

3.22 Wirtschaftswissenschaft ...................... 40

3.23 Politikwissenschaft ............................ 30

3.24 Zeitgeschichte ................................. 40

3.3 Wehr- und Sicherheitspolitik

3.31 Internationale Aspekte ......................... 25

3.32 Internationales Recht .......................... 20

3.33 Umfassende Landesverteidigung .................. 15

3.34 Wehrwesen ...................................... 30

3.35 Militärgeographie .............................. 25

3.36 Kriegsgeschichte ............................... 60

3.37 Wehrpolitik .................................... 92

Anlage

GEGENSTÄNDE UND STUNDENZAHLEN GEMÄSS § 4 ABS. 2

Stunden-

zahl

```

1.

Lehrbereich Führung im Gefecht

```

1.1 Führungsausbildung

1.11 Taktik einschließlich Versorgungsführung...... 300

1.12 Gefechtsdienst einschließlich Gefechtsfeldver-

sorgung....................................... 660

1.13 Militärtopographie............................ 20

1.2 Gefechtsmittellehre

1.21 Infanterie.................................... 30

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