Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. September 1981 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 297/1968, 228/1972 und 399/1975, in Verbindung mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Art. III Abs. 2)
Artikel I
Die Unterrichtsgegenstände an der Heeresversorgungsschule werden in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe I
Elektrische Maschinen und Anlagen
Elektrische Meßkunde mit Übungen
Englisch
Fernmeldetechnik
Flugzeugelektrotechnik und Grundlagen der Flugzeugelektronik
Grundlagen der Elektrotechnik
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
Impuls- und Regeltechnik
Mechanische Technologie
Radarsystem- und Gerätetechnik
Sende- und Empfangstechnik
Sichtgeräte- und Fernsehtechnik
Spezielle Fachkunde für Kraftfahrzeugmechaniker
Spezielle Fachkunde für Luftfahrzeugmechaniker
Spezielle Fachkunde für Maschinenwesen
Spezielle Fachkunde für Munitionspersonal
Spezielle Fachkunde für Panzermechaniker
Spezielle Fachkunde für Pioniermechaniker
Spezielle Fachkunde für Waffenmeister
Lehrverpflichtungsgruppe II
Chemie und angewandte Chemie
Elektronische Datenverarbeitung
Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik, zur Fernmeldetechnik und zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
Mathematik und angewandte Mathematik
Physik und angewandte Physik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
Flugsicherungswesen
Geräteunterricht
Luftfahrtrecht; Prüf- und Meldewesen auf dem Gebiet der Luftfahrttechnik
Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
Werkstoffkunde
Werkstoffprüfung mit Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe V
Fremdausbildung bei einer Heeresmunitionsanstalt
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Fachwerkstättenausbildung
Grundausbildung für die Werkstättenarbeit
Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Art. III Abs. 2)
Artikel II
Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II:
die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen Gegenstände;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Feldzeuggerät;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter;
als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Tätigkeit als Werkstättenleiter, der die Koordinierung des Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts bei Gruppenaufteilung des Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Gruppen oder mindestens zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten Lehrern durchzuführen hat.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1981 in Kraft.
(2) Auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner 1978 und dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt an der Heeresversorgungsschule im Unterricht verwendet wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Dauer dieser Verwendung, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner 1978, Anwendung.
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