Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. Mai 1981 über den Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere dessen §§ 6 und 63, wird verordnet:
Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan mit Ausnahme der unter III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht mit 1. September 1981 in Kraft gesetzt.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
Artikel II
Bekanntmachung
Die unter III der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 bekanntgemacht.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
Artikel III
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik “Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
Anlage
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstunden Lehrverpflich-
Klasse tungsgruppe
Pflichtgegenstände 1. 2. 3. Summe
Religion ......................... 2 2 2 6 (III)
Deutsch .......................... 3 2 2 7 (I)
Lebende Fremdsprache ............. 2 2 2 6 (I)
Geschichte und Sozialkunde ....... 2 - - 2 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde .. 1 - - 1 (III)
Soziologie ....................... - - 2 2 II
Psychologie ...................... - 2 2 4 III
Staatsbürgerkunde ................ 1 - - 1 III
Fachliche Rechtskunde ............ - 2 1 3 III
Sozialberufskunde ................ 2 1 1 4 III
Biologie und Umweltkunde ......... 2 - - 2 III
Physik ........................... 2 - - 2 (III)
Chemie ........................... 2 - - 2 (III)
Somatologie ...................... - 2 2 4 III
Ernährungslehre und Diätkunde .... 2 - - 2 III
Nähen ............................ 3 - - 3 VI
Wirtschaftliches Rechnen ......... 2 2 - 4 III
Stenotypie und Textverarbeitung .. 4 - - 4 IV
Bildnerische Erziehung ........... 2 2 2 6 IV
Leibesübungen .................... 2 2 2 6 (IV)
Wahlpflichtbereich
Sozialdienst *1)
Pädagogik und Heilpädagogik ...... - - 2 2 III
Grundzüge der Krankenbetreuung
einschl. Erste Hilfe ........... - 2 - 2 IV
Säuglings- und Kinderpflege ...... - 1 - 1 III
Haushaltsführung ................. 4 2 - 6 V
Grundzüge der Behindertenarbeit .. - - 2 2 III
Grundzüge der Altenhilfe ......... - - 2 2 III
Musikerziehung ................... 1 1 1 3 V
Musikalisch-rhythmische
Erziehung ...................... - 1 - 1 V
Praktikum:
```
Kl.: Familien-Heimpraktikum
```
(bei Gesunden) als
Einstieg in die Arbeits-
und Berufswelt ........... - 13 - 13
```
Kl.: Familienhilfe- oder
```
Altenhilfepraktikum oder
Praktikum bei Behinderten
ambulant oder in
Institutionen ............ - - 14 14
Wahlpflichtbereich Gesundheits-
und Pflegedienste *1)
Hygiene, Infektionslehre und
Strahlenkunde .................. - 2 2 4 III
Grundzüge der Krankenbetreuung
einschl. Erste Hilfe ........... - 2 2 4 IV
Säuglings- und Kinderpflege ...... - 2 - 2 III
Haushaltsführung ................. 4 - - 4 V
Bürotechnik ...................... - - 1 1 III
Betriebsführung in sozialen
Institutionen .................. - - 1 1 III
Musikerziehung ................... 1 1 - 2 V
Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie ................ - - 1 1 IV
Medikamentenlehre ................ - - 1 1 III
Einführung in die medizinische
Terminologie ................... - 1 - 1 III
Praktikum
```
Kl.: Familien-Heimpraktikum
```
(bei Gesunden) als
Einstieg in die Arbeits-
und Berufswelt ........... - 12 - 12
```
Kl.: Familienhilfe- oder
```
Altenhilfepraktikum oder
Praktikum bei Behinderten
ambulant oder in
Institutionen ............ - - 12 12
```
```
insgesamt ... 39 39 38 116
Freigegenstände:
Instrumentalmusik ................ - 2 2 4 V
Bildnerische Erziehung ........... 1 1 1 3 IV
Musikalisch-rhythmische
Erziehung (Wahlpflichtbereich
Sozialdienst) .................. - - 1 1 V
Musikalisch-rhythmische
Erziehung (Wahlpflichtbereich
Gesundheits- und Pflegedienste) - 1 1 2 V
Unverbindliche Übungen:
Seminar für Gesprächsführung ..... - - 2 2 V
Chorgesang ....................... 1 1 1 3 V
Aktuelle Fachgebiete ............. 1 1 1 3 (I-VI)
Förderunterricht: *2)
Deutsch ......................... (2) (2) (2) (6) (I)
Lebende Fremdsprache ............ (2) (2) (2) (6) (I)
Wirtschaftliches Rechnen ........ (2) (2) (-) (4) III
Stenotypie und Textverarbeitung . (2) (-) (-) (2) IV
```
```
*1) Alternative Pflichtgegenstandsbereiche (nur gemeinsam wählbare Gruppen von alternativen Pflichtgegenständen).
*2) Als Kurs für eine oder mehrere Klassen - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
Allgemeines Bildungsziel
Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des § 63 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung einer Grundausbildung für die Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste.
In der ersten Klasse sollen die allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsgegenstände in den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung und Neigung zu einem Sozialberuf führen.
Ab der zweiten Klasse wird in einem Alternativangebot
- im Wahlpflichtbereich Sozialdienst eine Grundausbildung für den Sozialdienst, zB in den Bereichen der Familien-, Alten- und Behindertenhilfe,
- im Wahlpflichtbereich Gesundheits- und Pflegedienste eine Grundausbildung für Gesundheits- und Pflegedienste, zB in Heimen und anderen Institutionen und Anwendungsbereichen der Sozialhilfe mit Vorbereitung auf die Prüfungen für Sanitätshilfsdienste an Krankenpflegeanstalten
vermittelt.
Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe als Grundlage für spezialisierte Berufsausbildungen, wie der Familienhilfe (Familienhelferinnenschule), der Altenhilfedienste (Fachschule für Altendienste), der Behindertenarbeit.
Die Fachschule für Sozialberufe ermöglicht außerdem den Zugang zur Akademie für Sozialarbeit über deren Vorbereitungslehrgang.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN DREIJÄHRIGEN
FACHSCHULEN FÜR SOZIALBERUFE
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Allgemein:
Der katholische Religionsunterricht an dreijährigen Fachschulen für Sozialberufe sieht sich im Rahmen des allgemeinen Bildungszieles der Schule folgenden Aufgaben gegenüber:
Dem Schüler soll, seinem Alter entsprechend, die Fragesituation seiner menschlichen Existenz bewußt gemacht und als Frage nach Gott gedeutet werden. Es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sich mit den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen kritisch auseinanderzusetzen und die aktuellen geistigen Strömungen unter der Jugend eingehend zu analysieren. Die christliche Botschaft soll dem Schüler als verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung des eigenen Lebens verkündet werden, wobei die Notwendigkeit der freien Glaubensentscheidung deutlich herauszustellen ist. Das Bild des mündigen Christen soll in sachlicher Auseinandersetzung mit anderen Menschenbildern an Hand der Heiligen Schrift sowie Beispielen aus der Kirchengeschichte und der Gegenwart als erstrebenswert vor Augen gestellt werden; dabei ist besonders auf die Meisterung der Lebensprobleme des jungen Menschen wie auf die künftige Bewährung in der Berufswelt hinzuarbeiten. Um den Schüler bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu fördern, bietet der Religionsunterricht umfassende Orientierungshilfen in der christlichen Soziallehre, der Persönlichkeitsbildung, der Menschenführung und den Voraussetzungen für das Apostolat im sozialen Bereich an. Der Vorbereitung auf Ehe und Familie kommt besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus hat der Religionsunterricht an der dreijährigen Fachschule für Sozialberufe zur selbsttätigen Formung einer auf der christlichen Offenbarung aufbauenden Weltanschauung, zur toleranten Achtung der Überzeugung des Andersdenkenden wie zum sozialen Engagement in Kirche und Gesellschaft aufzufordern; der auf den Menschen bezogene und gemeinschaftsbildende Charakter des Christentums ist dabei besonders zu betonen. Ein entsprechendes Maß an Wissen über die Voraussetzungen und den Inhalt der katholischen Heilswahrheiten ist zu vermitteln, wobei auf den sachgemäßen Umgang mit der Heiligen Schrift und auf die Analyse der durch das II. Vatikanische Konzil ausgelösten Entwicklung Wert zu legen ist. Kirchengeschichtliche Fragen sind den Sachproblemen zuzuordnen, um so den Schüler auf die Geschichtlichkeit und die Lebendigkeit von Kirche und Theologie hinzuweisen.
Die Liturgie soll als Vollzug christlichen Lebens nicht nur im Unterricht lebensnah erörtert, sondern auch im Rahmen der religiösen Übungen als Feier der gläubigen Gemeinde an der Schule würdig und jugendgemäß gefeiert werden. Einkehrtage oder religiöse Bildungstage sollen der Heranführung und der Festigung der Glaubensentscheidung dienlich sein oder auf den österlichen Sakramentenempfang vorbereiten.
Nach Klassen:
Klasse:
Jahresthema:
Sinn und Ziel unseres Lebens ist der Gott Jesu Christi.
Der Schüler soll seine alters- und berufsbedingten Lebensfragen als Frage nach Gott verstehen lernen und dadurch befähigt werden, den Schritt von der Religiosität des Kindes zur selbstverantworteten Gläubigkeit des Jugendlichen vollziehen. Er soll die Beantwortung der Gottesfrage aus dem Raum der Geschichte, der Religionen und der Offenbarung in Christus erkennen und kritisch prüfen, danach zu diesem als seinem persönlichen Herrn eine gläubige Beziehung finden und im Leben der Kirche seine heilbringende Gegenwart erfahren.
Klasse:
Jahresthema:
Bewußte christliche Lebensgestaltung.
Der Schüler soll die von Gott eröffnete Möglichkeit des erlösten Daseins bejahen lernen und in der Gemeinschaft der Menschen zu verwirklichen trachten. Die liturgische Bildung soll ihm aus den verschiedenen Lebensvollzügen heraus einen Zugang zu den einzelnen Sakramenten eröffnen.
Klasse:
Jahresthema:
Der Christ in der Gemeinschaft.
Der Schüler soll den Religionsunterricht als eine wertvolle Orientierungshilfe für seine Tätigkeit in Beruf und Gesellschaft erfahren; er soll befähigt werden, die sozialen Gegebenheiten in Staat und Wirtschaft nach christlicher Wertordnung zu beurteilen und apostolisch tätig zu werden. Das Verantwortungsbewußtsein des Schülers für die Aufgaben in Ehe und Familie soll geweckt werden. Die Zusammenschau der katholischen Heilswahrheiten am Ende des Studiums soll den Absolventen zu einem reifen Verständnis der christlichen Heilsbotschaft führen und ihn zu einem bewußten Leben aus dem Glauben in der Gemeinschaft der Kirche ermuntern.
Lehrstoff:
Klasse:
Die geistigen und körperlichen Probleme der Reifezeit: ihr Sinn für das ganze Leben und ihre Deutung auf Gott hin; Ichfindung und Gewissensbildung. Die Geschlechtlichkeit und ihre Hinordnung auf Gemeinschaft und Liebe; das Generationsproblem und seine Bewältigung in Freiheit und Ehrfurcht; der Beruf in seiner Auswirkung für die Persönlichkeitsbildung.
Die Fragen der Menschen nach Gott; Versuche der Beantwortung im Laufe der Menschheitsgeschichte und in der Gegenwart; Stellungnahme zu den nichtchristlichen Religionen.
Die Beantwortung der Gottesfrage aus der Bibel: der Gottesglaube Israels; das Zeugnis Jesu: Gott als Vater und die Nähe der Gottesherrschaft. Die Offenbarung.
Jesus als Antwort Gottes auf die Frage der Menschen: die Überwindung von Leid und Schuld durch den Erlösertod Jesu. Die Quellen von Jesus Christus, die Christusbotschaft der Urkirche. Die literarische und kerygmatische Eigenart der Evangelien, ihre Glaubwürdigkeit und Probleme der Schriftauslegung.
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