Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-05-23
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung der 28. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 562/1979, wird verordnet:

Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung darf die Differenz zwischen der im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehenen Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Dienstort Zeiten bis zur Dauer von einer Stunde zur Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten liegt.

(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.

(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine günstigere als die sich aus Abs. 1 ergebende Regelung für die Anrechenbarkeit auswärtiger Wendezeiten auf die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit besteht, bleibt diese Regelung in Geltung.

Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

§ 2. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses) und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens sechs Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit anzurechnenden Wendezeiten darf sechs Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Dienststelle des Bediensteten liegt.

Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

§ 3. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten umfaßt 46 Stunden.

Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1982 in Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, treten mit Ablauf des 22. Mai 1982 außer Kraft.

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