Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 544/1982, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gnadenwald;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Landeshauptstadt Innsbruck;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fiss;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellmau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pfunds;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Prägraten;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Kitzbühel;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tulfes;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ehrwald;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Virgen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Lermoos;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fügenberg.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
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