Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-04-01
Status Aufgehoben · 2014-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7 am 1. April 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung vom 24. Juli 1981 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar für die Republik Österreich:

DER BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE VERWALTUNG, vertreten durch Herrn

Ministerialrat Mag. jur. Lothar Ullrich,

für das Fürstentum Liechtenstein:

DIE REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN, vertreten durch Herrn

Dr. Benno Beck,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1982

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein zu erbringen.

Artikel 3

Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind zu richten:

in Österreich

an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien,

in Lichtenstein

an das Amt für Volkswirtschaft in Vaduz.

Artikel 4

1.

Beitragsüberweisungen nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind jährlich wie folgt vorzunehmen:

a)

Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet.

b)

Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo überwiesen.

2.

Die Beitragsüberweisungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens erfolgen nach Artikel 9a der Zweiten Zusatzvereinbarung *) vom 9. Juni 1977 zur Durchführungsvereinbarung zum Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978

Artikel 5

1.

Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.

2.

Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.

Artikel 6

1.

Bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer wird die vom Arbeitgeber des anderen Vertragsstaates ausgestellte Bescheinigung anerkannt, gleichgültig, ob hiefür das Formular des einen oder anderen Vertragsstaates verwendet wurde.

2.

Ergeben sich auf liechtensteinischer Seite Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so wendet sich das Amt für Volkswirtschaft an das zuständige Arbeitsamt in Österreich, sofern dieses nicht bekannt ist, an das Landesarbeitsamt Vorarlberg als Verbindungsstelle.

3.

Ergeben sich auf österreichischer Seite Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so wendet sich das österreichische Arbeitsamt an das Amt für Volkswirtschaft.

4.

Darüber hinaus liefern sich die Verbindungsstellen gegenseitig auf Verlangen die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung eines Versicherten im anderen Vertragsstaat erforderlichen Auskünfte und Bescheinigungen, soweit sie dazu in der Lage sind.

5.

Den Verbindungsstellen können weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens übertragen werden.

Artikel 7

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1981, in zwei Urschriften.

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