ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Jänner 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. April 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Republik der Philippinen

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

die Republik Österreich,

„Philippinen“

die Republik der Philippinen;

2.

„Gebiet“

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Philippinen

deren Gebiet;

3.

„Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Philippinen

deren Staatsangehörige;

4.

„Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5.

„zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Philippinen

den Administrator für Soziale Sicherheit;

6.

„Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7.

„zuständiger Träger“

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

die Republik Österreich,

„Philippinen“

die Republik der Philippinen;

2.

„Gebiet“

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Philippinen

deren Gebiet;

3.

„Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Philippinen

deren Staatsangehörige;

4.

„Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5.

„zuständige Behörde“

in Bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut ist,

in Bezug auf die Philippinen

die Leiter der Träger, die mit der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften betraut sind;

6.

„Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7.

„zuständiger Träger“

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Unfallversicherung,

b)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

2.

in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften über

a)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

b)

Alter, Invalidität und Tod.

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit sie in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthalten, bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Unfallversicherung,

b)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

c)

die Krankenversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

2.

in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften über

a)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

b)

Alter, Invalidität und Tod.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten nicht anzuwenden.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a)

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in einem von Österreich geschlossenen Abkommen;

c)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

Artikel 4

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a)

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in einem von Österreich geschlossenen Abkommen;

c)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die philippinischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit Artikel 7 nichts anderes bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 7a nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Wird seine Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies beantragt und die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände der Beschäftigung zustimmt. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des zweiten Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von einem Luftfahrtunternehmen dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

(3) Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, dass für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.

Artikel 7a

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Berufskrankheiten

Artikel 8

Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 9

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 10

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;

b)

besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

c)

sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrags nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates lediglich auf Grund von Zeiten erworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 10

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.