VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Ratifikationstext
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 1. Dezember 1980 *) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung,
für die Republik der Philippinen
der Administrator für Soziale Sicherheit,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1982
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
in den Philippinen
das Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in den Philippinen
vom Social Security System
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 4
Informationsaustausch bei Berufskrankheiten
Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 5
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 7 und 8 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 6
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit
Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 7
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 8
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 1982 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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