Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe mit Ausnahme der Ärzte und Seelsorger an Justizanstalten.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Ausbildung
§ 2. Die Grundausbildung findet als Schulung am Arbeitsplatz und im Selbststudium statt.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
§ 3. (1) Die Schulung am Arbeitsplatz dauert ein Jahr und ist als geschlossener Ausbildungszeitraum zu gestalten, innerhalb dessen der Bedienstete Justizanstalten (Geschäftsstellen für Bewährungshilfe) zu Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Auswahl der Ausbildungsstellen ist so zu treffen und die Zeit der Zuteilung jeweils so zu bemessen, daß der Bedienstete möglichst viele Arbeitsbereiche der für ihn vorgesehenen Verwendung gründlich kennenlernt. Der Bedienstete soll dabei nicht nur mit den Grundlagen der einzelnen Verwaltungstätigkeiten vertraut gemacht, sondern auch so viel wie möglich zur praktischen und weitgehend selbständigen Arbeit in seinen künftigen Aufgabengebieten herangezogen werden.
(2) Der Leiter der Ausbildungsanstalt (Geschäftsstelle) hat dem Bundesministerium für Justiz jeweils nach Beendigung der Zuteilung mit dem Bericht über die Enthebung vom Dienst einen ausführlichen Bericht über die Art und den Erfolg der Verwendung des in Ausbildung stehenden Bediensteten vorzulegen.
(3) Ergibt sich aus diesem Bericht, daß der Bedienstete nicht mit wenigstens zufriedenstellendem Arbeitserfolg an der Ausbildungsstelle tätig war, gilt die Ausbildungszeit an dieser Ausbildungsstelle als nicht erfolgreich zurückgelegt und ist wie versäumte Ausbildungszeit zu werten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
§ 4. (1) Der Bedienstete ist auf seinen Antrag vom Bundesminister für Justiz zur Ausbildung zuzulassen, wenn er seit mindestens einem Jahr mit zufriedenstellendem Arbeitserfolg in einer Verwendung Dienst versehen hat, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2) Hat ein Bediensteter innerhalb des Ausbildungszeitraumes durch Abwesenheit vom Dienst so viel an Ausbildungszeit versäumt, daß das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zulassung zur Ausbildung zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Bediensteten an der gleichen Ausbildung ist unzulässig. Hat der Bedienstete jedoch ohne sein Verschulden Ausbildungszeit versäumt, so kann er auf Antrag neuerlich zur Ausbildung für einen ganzen Ausbildungszeitraum oder für einen Teil eines Ausbildungszeitraumes zugelassen werden.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Dienstprüfung
§ 5. (1) Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung nur zugelassen werden, wenn er die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und einem der vorgesehenen Verwendung des Prüfungskandidaten entsprechenden Stoffgebiet zu entnehmen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Vorsitzende des Prüfungssenates im Einvernehmen mit den von ihm mit der Auswahl der Themen der Klausurarbeit beauftragten Prüfern fest.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Mündliche Prüfung
§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Bundespersonalvertretungsrechts;
Verwaltungsverfahrensrecht;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Jugendgerichtsgesetz, die Vorschriften über den Straf- und Maßnahmenvollzug, Bewährungshilfegesetz;
Grundzüge des Haushaltsrechts;
Grundzüge des öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtswesens, des Sozial- und Sozialversicherungsrechts;
Aufgaben und Ziele des Justiz-, Straf- und Maßnahmenvollzuges und der Bewährungshilfe;
Geschichte des europäischen Strafvollzuges im Überblick, Kriminalpolitik und Kriminologie;
Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Psychopathologie und Tiefenpsychologie), soweit sie für die Beurteilung der Anstaltsinsassen und für die Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe notwendig ist;
Grundzüge der Pädagogik und der Psychologie einschließlich der Sozialpsychologie und der gebräuchlichsten Testmethoden;
Aufgaben und Methoden der Sozialarbeit im Straf- und Maßnahmenvollzug im Überblick.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Prüfungskommission
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Justiz einzurichten.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe im Bundesministerium für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus Beamten der Verwendungsgruppe A im Bundesministerium für Justiz, in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe auszuwählen; weiters können auch Richter, Staatsanwälte oder in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Prüfungssenate
§ 9. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.
(2) Jedem Prüfungssenat hat mindestens ein Beamter des für den Prüfungskandidaten vorgesehenen Planstellenbereiches (Justizanstalten oder Bewährungshilfe) anzugehören.
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 20. April 1972 betreffend die Prüfung für den höheren Dienst in Justizanstalten, BGBl. Nr. 137, in der Fassung BGBl. Nr. 142/1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.
(3) Bedienstete, die bereits eine Grundausbildung nach den bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen begonnen haben, können bis zum 31. März 1984 die Dienstprüfung nach den bisherigen Vorschriften - jedoch bereits vor einem Senat der neuen Prüfungskommission - ablegen.