Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1981 über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-07-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie und für Verkehr im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, in denen Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV durchgeführt werden. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

Begriffe

§ 2. Die folgenden Begriffe haben in dieser Verordnung nachstehende Bedeutung:

1.

Elektrische Leitungsanlagen sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen,

2.

Starkstrom ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt,

3.

Nennspannung elektrischer Anlagen ist jene Spannung, nach der diese benannt sind und auf die Betriebseigenschaften sowie Grenz- und Prüfwerte bezogen werden,

4.

Fachmann (Fachkraft) ist eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen Arbeiten an elektrischen Anlagen beurteilen und etwa mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Arbeitsgebiet „Betrieb von Starkstromanlagen“ herangezogen werden.

Arbeiten, für die der Nachweis besonderer

Fachkenntnisse erforderlich ist

§ 3. (1) Bei den folgenden Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten müssen Arbeitnehmer das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes durch ein Zeugnis nachweisen:

Vorbereitung sowie fachliche und personelle Organisation der Durchführung von Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV. Zu diesen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln und Gegenständen der Schutzausrüstung, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten unter elektrischer Spannung von Bedeutung sind, die Ausarbeitung und Weitergabe von Verhaltensanweisungen, die Kontrolle über die Unterweisung der Arbeitnehmer sowie eine den Arbeiten unter Spannung angemessene Aufsicht.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die folgenden Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden sollen:

1.

Bedienen mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),

2.

Heranführen von geeigneten Meß-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmeßeinrichtungen, Spannungsprüfer),

3.

Reinigen mit geeigneten Werkzeugen und Hilfsmitteln,

4.

Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen zufälliges Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrenlos möglich ist,

5.

Entladen von Kondensatoren,

6.

Abspritzen von Isolatoren,

7.

Arbeiten an Akkumulatoren, unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wobei in Anlagen mit Spannungen über 1,5 kV mindestens eine zweite Person anwesend sein muß,

8.

Abklopfen von Fremdbelägen (zB Rauhreif) und Entfernen von Gegenständen (zB Entfernen von Drachen, Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe von geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen,

9.

Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlußanzeigern, Spannungsanzeigern),

10.

Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschalter,

11.

Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern.

Fachkenntnisse für Arbeiten unter Spannung

§ 4. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 3 für die Vorbereitung und Organisation der Durchführung von Arbeiten unter Spannung umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:

1.

Elektrotechnik und Mechanik,

2.

Gefahren des elektrischen Stromes und dessen Wirkung auf den menschlichen Körper,

3.

Arbeitsmethoden für ein gefahrloses Arbeiten unter Spannung,

4.

Auswahl, Prüfung und Pflege der Werkzeuge, Schutzvorrichtungen, Schutzbekleidung,

6.

Rechtsvorschriften und Richtlinien, die bei Arbeiten unter Spannung zu beachten sind,

7.

praktische Arbeitsvorgänge.

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

§ 6. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß mit den durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 5 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung besitzen.

(2) Arbeitnehmer dürfen die durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 5 besitzen, womit die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.

Bekanntgabe der Betrauung

§ 7. In Betrieben, in denen durch § 3 Abs. 1 erfaßte Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten durchgeführt werden, sind den Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn solche bestellt wurden, oder dem sicherheitstechnischen sowie dem betriebsärztlichen Dienst, wenn ein solcher eingerichtet ist, die Namen der Arbeitnehmer bekanntzugeben, die mit diesen Arbeiten betraut sind.

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

§ 8. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die Durchführung von Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer Einrichtungen als der im § 5 Abs. 1 angeführten, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.

Auflegen der Verordnung

§ 9. In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 10. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 11. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

Inkrafttreten der Verordnung

§ 12. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse nach § 5 können bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.

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