Verordnung der Bundesregierung vom 25. Juni 1974 über die Gewährung von Heimaturlauben (Heimaturlaubsverordnung)
§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub gebührt nicht, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1977) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar, Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Kuweit, Lagos und Peking,
im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Bangkok, Brasilia, Havanna, Hongkong, Islamabad, Kuala Lumpur, Manila und New Delhi,
im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten in: Addis Abeba, Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Damaskus, Harare, Kabul, Kairo, Lima, Lusaka, Mexiko, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Santiago, Sao Paulo, Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis und Tunis,
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub nicht bereits berücksichtigt wurde.
§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,4 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c 2,5 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. d 1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen Dienstort nächstfolgenden Tag.
§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern
seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a mindestens 8 Monate und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d) mindestens 1 Jahr gedauert hat,
das Ausmaß des Heimaturlaubs mindestens so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.
§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub ungeteilt und zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen des Anspruches. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke vom Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke von dessen Aufenthaltsort nach Wien und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.
§ 7. (1) An den in § 2 Abs. 1 lit. a genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 11 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens 8 Monate liegen.
(2) An den in § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens neun Monate liegen.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit; hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Einem Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1 lit. a aufgezählten Dienstorte entsendet ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann einem Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1 lit. a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens 6 Monate bewilligt werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.
§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
§ 10. (1) Ist ein Beamter (Vertragsbediensteter) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder ist er an diesem Tage als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet und hat er zu diesem Zeitpunkt mindestens die für seinen Dienstort erforderliche Verwendungszeit vollendet, so entsteht der Anspruch auf den ersten Heimaturlaub nach dieser Verordnung mit ihrem Inkrafttreten.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung der Verwendung sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen, die
der Bemessung eines Heimaturlaubes gemäß den bisher geltenden Bestimmungen zugrunde gelegt wurden, oder
mehr als 12 Monate vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten) ein Ort gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist; an Stelle des Zeitraumes von 12 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten) an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b ein Zeitraum von 18 Monaten und bei Beamten (Vertragsbediensteten) an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c und d ein Zeitraum von 24 Monaten.
(3) Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens die Hälfte des im § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben festgelegten Verwendungszeitraumes erreicht, so gelangt auf den heranstehenden Heimaturlaub über seinen Antrag die bisherige Regelung zur Anwendung.
(4) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Heimaturlaub, so finden auf diesen Heimaturlaub die Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben Anwendung.
(5) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben außer Kraft.
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