Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. August 1982 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, die am Berufspädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg geführt werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe I
Ergänzung der fachlichen Ausbildung,
Erziehungs- und Unterrichtslehre,
Geschichte des berufsbildenden Schulwesens,
Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie,
Schulrechtskunde.
Lehrverpflichtungsgruppe II
Lehrverpflichtungsgruppe III
Allgemeine Rechtskunde,
Methodik und Schulpraxis,
Schulpraktische Übungen,
Staatsbürgerkunde,
Volkswirtschaftslehre.
§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Heimat- und Landeskunde,
Naturkunde,
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Sprachlabors.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Bildnerische Erziehung,
Hauswirtschaft,
Werkerziehung,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 339/1968, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten und Berufspädagogischen Instituten, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 308/1970 und Nr. 401/1972 außer Kraft.
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