Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. August 1982 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-09-01
Status Aufgehoben · 1990-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, die am Berufspädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg geführt werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht:

Lehrverpflichtungsgruppe I

1.

Ergänzung der fachlichen Ausbildung,

2.

Erziehungs- und Unterrichtslehre,

3.

Geschichte des berufsbildenden Schulwesens,

4.

Pädagogische Psychologie,

5.

Pädagogische Soziologie,

6.

Schulrechtskunde.

Lehrverpflichtungsgruppe II

Lehrverpflichtungsgruppe III

1.

Allgemeine Rechtskunde,

2.

Methodik und Schulpraxis,

3.

Schulpraktische Übungen,

4.

Staatsbürgerkunde,

5.

Volkswirtschaftslehre.

§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.

2.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Heimat- und Landeskunde,

b)

Naturkunde,

c)

humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d)

betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e)

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

f)

Sprachlabors.

3.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Bildnerische Erziehung,

b)

Hauswirtschaft,

c)

Werkerziehung,

d)

fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

e)

fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 339/1968, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten und Berufspädagogischen Instituten, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 308/1970 und Nr. 401/1972 außer Kraft.

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