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Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Geltender Text a fecha 1983-04-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1982, wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kaltenbach;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stans;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Silz;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Eben am Achensee;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tannheim;

6.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nauders;

7.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kappl;

8.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Götzens;

9.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ötz;

10.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Berwang.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.