Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1982, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kaltenbach;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stans;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Silz;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Eben am Achensee;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tannheim;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nauders;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kappl;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Götzens;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ötz;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Berwang.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.