Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983 über die Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 132c Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1982, des § 61b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1983, des § 89a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 586/1980 und des § 82a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:
§ 1. Die Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen) und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen der Länder in Form von Förderungsbeträgen erbracht wird, bei Versicherten und den in den §§ 123 ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen.
§ 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen bei Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, wird dem Krankenversicherungsträger zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuständig wäre, wenn für diese Personen ein solcher Anspruch auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung bestünde.
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