Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:
Artikel I
Die Lohnklassentabelle im § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, ergänzt durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30. Dezember 1977, BGBl. Nr. 55/1978, vom 30. Dezember 1978, BGBl. Nr. 37/1979, vom 15. Jänner 1980, BGBl. Nr. 41, vom 9. Feber 1981, BGBl. Nr. 83, und vom 8. Jänner 1982, BGBl. Nr. 29, hat ab Lohnklasse 64 wie folgt zu lauten:
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! ! Grundbetrag
Lohn- ! bei einem Arbeitsverdienst ! monatlich
klasse ! Schilling ! Schilling
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64 ! wöchentlich über 4 110 bis 4 170 !
! monatlich über 17 810 bis 18 070 ! 7 232
65 ! wöchentlich über 4 170 bis 4 230 !
! monatlich über 18 070 bis 18 330 ! 7 336
66 ! wöchentlich über 4 230 bis 4 290 !
! monatlich über 18 330 bis 18 590 ! 7 440
67 ! wöchentlich über 4 290 !
! monatlich über 18 590 ! 7 544
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
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