Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juni 1983 betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.
§ 1. Die Übermittlung der in § 229 Abs. 2 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des § 4 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen, das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als Verarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, auftritt.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind dem Bundesrechenamt in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.
§ 3. Das Bundesrechenamt hat die angeforderten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.
§ 4. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229 Abs. 2 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.
§ 5. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.
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