Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. März1983 über die Einbeziehung des Wirtschaftszweiges "Unternehmungen dereisenerzeugenden Industrie" in das Sonderunterstützungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-22
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 (Art. III) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie festgestellt:

§ 1. Im Wirtschaftszweig „Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie'' im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 365/1969 ist bei Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b des Sonderunterstützungsgesetzes im Zusammenhang stehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 22. März 1983 in Kraft. Anträge auf Sonderunterstützung nach dieser Verordnung können nur bis längstens 31. Dezember 1987 eingebracht werden.

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