EUROPÄISCHES üBEREINKOMMEN üBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-05-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 224/1983 Italien 224/1983 Liechtenstein 224/1983 Luxemburg 224/1983 Niederlande 224/1983 Schweiz 224/1983 *Vereinigtes Königreich 224/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnte Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Belgien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genhmigungsurkunde haben gemäß Art. 19 Abs. 1 erklärt:

Belgien: vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:
– Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
– Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
– die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Liechtenstein: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Luxemburg: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Niederlande: vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens die folgenden Personengruppen auszuschließen:
– Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
– Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
– die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Schweiz: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Vereinigtes Königreich: vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:
– Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
– Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
– die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c und d nicht anzuwenden.
Italien: den Nutzen des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle in Italien wohnhaften Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien auszudehnen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien dieses übereinkommens sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, einen engeren Zusammenschluß seiner Mitglieder zu erreichen, besonders in dem Bestreben, deren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Landwirte mittels entsprechender Maßnahmen geeignet ist, zum sozialen Fortschritt in Europa beizutragen;

ERINNERN daran, daß die Europäische Sozialcharta, *) die ebenfalls innerhalb des Europarates erstellt und zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten am 18. Oktober 1961 aufgelegt wurde, die Verbesserung des Lebensstandards aller Schichten sowohl ihrer Stadtals auch ihrer Landbevölkerung und die Hebung ihres sozialen Wohlstandes zum Ziel hat;

SIND SICH dessen BEWUSST, daß die besonderen Bedingungen und spezifischen Merkmale der Landwirtschaft sowie die Veränderungen, welche das Gebiet der Landwirtschaft berühren, geeignete Maßnahmen zugunsten der Landwirte zwecks Förderung ihres sozialen Wohlstandes erfordern;

SIND folglich DER AUFFASSUNG, daß der soziale Schutz der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer, unter Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse dieser Personen und der besonderen Bedingungen der Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt werden soll;

und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969

TEIL I

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden übereinkommens auf ihre in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften Staatsangehörigen anzuwenden.

Artikel 2

Im Sinne des vorliegenden übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Landwirt“ jede selbständig erwerbstätige Person, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau oder ähnlichem tätig ist, wobei Einverständnis dahingehend besteht, daß sie bei dieser Arbeit von Angehörigen ihrer Familie und/oder von Dienstnehmern unterstützt werden kann.

TEIL II

Artikel 3

Jede Vertragspartei hat den Landwirten, den Mitgliedern ihrer Familien sowie gegebenenfalls ihren Dienstnehmern sozialen Schutz zu gewährleisten, der demjenigen vergleichbar ist, den andere Bevölkerungsgruppen genießen; zu berücksichtigen sind hiebei die Bestimmungen der Artikel 4 bis 13 des vorliegenden übereinkommens.

Artikel 4

1.

Jede Vertragspartei hat weitestgehend auf die Landwirte und auf ihre Anspruchsberechtigten die Normen der Sozialen Sicherheit anzuwenden, die durch ihre Gesetzgebung für die anderen geschützten Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikel hat jede Vertragspartei den Landwirten unter angemessenen Bedingungen und Wartezeiten den Schutz der Sozialen Sicherheit in bezug auf mindestens vier der nachstehend angeführten Fälle: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Familienlasten, zu gewähren.

Artikel 5

1.

Jede Vertragspartei hat zu gewährleisten, daß ein Landwirt, Angehörige seiner Familie sowie gegebenenfalls seine Dienstnehmer im Falle der Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit aus strukturellen oder sonstigen von der Vertragspartei zu bestimmenden Gründen in den Genuß geeigneter Maßnahmen kommen.

Diese Maßnahmen haben zu umfassen:

a)

die Zurverfügungstellung von Einrichtungen, um ihnen die Aufnahme einer neuen Tätigkeit, tunlichst in ihrem Gebiet, zu ermöglichen; im besonderen Vorkehrungen für Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Umschulung;

b)

Gewährung von zeitlich begrenzten Unterstützungen, um ihnen die Vorbereitung auf eine andere Tätigkeit zu ermöglichen;

c)

die Aufrechterhaltung von erworbenen sowie in Erwerbung befindlichen Rechten in bezug auf Soziale Sicherheit;

d)

die Zahlung angemessener Entschädigungen oder entsprechender Prämien an einen Landwirt, der aus Altersgründen Schwierigkeiten hat, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, vorausgesetzt, daß die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einer strukturellen Verbesserung führt.

2.

Im Sinne dieses Artikel hat der Begriff „Aufgabe der Tätigkeit“ nicht so ausgelegt zu werden, daß hiedurch die Möglichkeit für den Landwirt ausgeschlossen wird, für seinen persönlichen Bedarf ein Stück Land von begrenztem Ausmaß zu behalten.

3.

Jede Vertragspartei hat zu gewährleisten, daß ein Landwirt, der seine Tätigkeit aus strukturellen oder anderen von der Vertragspartei zu bestimmenden Gründen zu einem Teil aufgibt, ferner die Angehörigen seiner Familie sowie gegebenenfalls seine Dienstnehmer in den Genuß der in lit. a, b und c des obigen Absatzes angeführten Maßnahmen kommen, die den Erfordernissen angepaßt werden.

Artikel 6

Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik am laufenden zu halten, sich gegebenenfalls mit den landwirtschaftlichen Gremien über diese Politik zu beraten und um die Landwirte von internationalen Entwicklungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, welche sie betreffen, laufend zu informieren.

Artikel 7

Bei der Erstellung ihrer Raumordnungspolitik hat jede Vertragspartei die durch den Verlust von Beschäftigungsmöglichkeiten in landwirtschaftlichen Gebieten aufgeworfenen Probeleme zu berücksichtigen; dies im besonderen durch die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Gebieten.

Artikel 8

1.

Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu treffen im Hinblick auf:

a)

die Gewährleistung der Bereitstellung geeigneter sozio-kultureller Einrichtungen in landwirtschaftlichen Gebieten;

b)

die Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen und sanitären Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Betrieben zugunsten der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer;

c)

die Gewährung von Vergünstigungen, wie langfristiger Darlehen, Subventionen oder herabgesetzter Zinssätze, an die Landwirte, um ihnen unter anderem die Durchführung der in obiger lit. b angeführten Maßnahmen zu ermöglichen.

2.

Jede Vetragspartei hat auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um es in den durch sie näher zu bezeichnenden Gebieten den Landwirten zu ermöglichen, weiterhin Landwirtschaft zu betreiben und um gleichzeitig zur Erhaltung und zum Schutz der Landschaft, zur Bewahrung der Natur, zum Ausbau von Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden demographischen Gleichgewichts in diesen Gebieten beizutragen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, um den in den landwirtschaftlichen Gebieten lebenden Kindern eine Ausbildung und eine Erziehung zu gewährleisten, deren Niveau der dem in städtischen Gebieten gleichwertig ist. Diese Maßnahmen haben sich besonders zu beziehen auf:

a)

die Gewährung von Hilfe für den Bau der notwendigen Schulräumlichkeiten zwecks allmählicher Abschaffung des Unterrichtes in Einheitsklassen;

b)

die Beförderung zur und von der Schule;

c)

die Zuteilung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Lehrkräften zu Schulen in landwirtschaftlichen Gebieten.

Artikel 10

Jede Vertragspartei hat Maßnahmen zugunsten der jungen Menschen der landwirtschaftlichen Gebiete zu ergreifen und zu fördern, besonders im Hinblick auf:

a)

die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Berufsberatung durch qualifizierte Berater, auch bereits vor dem Schulentlassungsalter;

b)

die Gewährleistung einer angemessenen Allgemeinbildung und beruflichen Ausbildung, die ihnen die gleichen Aussichten zur Eingliederung in das Berufsleben bietet wie den anderen jungen Menschen;

c)

die Errichtung oder die Verbesserung, je nach Erfordernis, von Berufsschulen, Ausbildungs- und Fortbildungszentren sowie von höheren landwirtschaftlichen Schulen;

d)

die Gewährung von Unterrichtsstipendien zu solchen Bedingungen, die ihnen die gleichen Aussichten bieten wie allen anderen jungen Menschen.

Artikel 11

Jede Vertragspartei hat die Zurverfügungstellung von Informations- und Beratungsdiensten in landwirtschaftlichen Gebieten zu fördern, die mit landwirtschaftlichen Fragen sowie mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes auf anderen Wirtschaftsgebieten befaßt sind.

Artikel 12

Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 13

Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben, die dem Familienleben in den landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind, hat jede Vertragspartei zu fördern:

a)

die Verwendung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung von Haushaltsarbeiten;

b)

die Einrichtung von Heim- und Familienhilfsdiensten.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses übereinkommens präjudizieren nicht Bestimmungen anderer internationaler übereinkommen oder Vereinbarungen, die bereits in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und durch welche der Personenkreis, auf den sich dieses übereinkommen bezieht, bessergestellt wird.

TEIL III

Artikel 15

1.

Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2.

Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

3.

Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

Artikel 16

1.

Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.

2.

Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.

Artikel 17

1.

Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bezeichnen, auf das bzw. auf die dieses übereinkommen Anwendung zu finden hat.

2.

Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses übereinkommen auf jedes weitere Gebiet ausdehnen, das in der Erklärung bezeichnet ist und dessen internationale Beziehungen er besorgt oder in dessen Namen er bevollmächtigt ist, rechtswirksam zu handeln.

3.

Jede Erklärung, die auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegeben wurde, kann in bezug auf jedes Gebiet, das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist, widerrufen werden. Ein solcher Widerruf tritt sechs Monate nach Einlangen der Widerrufserklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Artikel 18

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