ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 am 1. Juli 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Spanien
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen, das an die Stelle des Abkommens vom 23. Oktober 1969 ) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 14. November 1979 *) treten soll, zu schließen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1970
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1981
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich, „Spanien“ den Spanischen Staat;
„Gebiet“
„Staatsangehöriger“
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„Träger“
„zuständiger Träger“
„Familienangehöriger“
„Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
„Familienbeihilfen“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
die Familienbeihilfen;
in Spanien
auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit betreffend
aa) Mutterschaft, Krankheit einschließlich Berufskrankheit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle,
bb) vorläufige und dauernde Invalidität,
cc) Alter, Tod und Hinterbliebene,
dd) Arbeitslosigkeit,
ee) Schutz der Familie;
auf die Rechtsvorschriften betreffend die Sondersysteme für
aa) die Landwirtschaft,
bb) Seeleute,
cc) den Kohlenbergbau,
dd) Eisenbahnbedienstete,
ee) Hausangestellte,
ff) selbständig Erwerbstätige,
gg) Handelsvertreter,
hh) Künstler,
ii) Schriftsteller,
jj) Stierkämpfer,
kk) Berufsfußballspieler,
ll) Schüler und Studenten.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Personen, die den im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich:
Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 *) hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die einer im Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN üBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Für Erwerbstätige, die gewöhnlich innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge des anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten, soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist, die Bestimmungen dieser Konventionen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.
Artikel 12
Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt, entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
in Spanien
Artikel 15
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 16
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 17
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich aufgrund dieser Zeiten, so hat der Träger dieses Vertragsstaates keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 18
Die österreichischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsverischerung.
Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 gilt folgendes:
Spanische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit heranzuziehen.
Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension bei Alter beziehungsweise bei Invalidität nach den spanischen Rechtsvorschriften hatte.
Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
übersteigt bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungszeiten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den spanischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
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