ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 am 1. Juli 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Vertrages vom 30. Dezember 1950 *) treten soll, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigungen ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1955

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

2.

„Rechtsvorschriften“

3.

„zuständige Behörde“

4.

„Träger“

5.

„zuständiger Träger“

6.

„Familienangehöriger“

7.

„Versicherungszeiten“

8.

„Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung;

b)

die Unfallversicherung;

c)

die Pensionsversicherung;

d)

die Arbeitslosenversicherung;

e)

die Familienbeihilfe;

2.

in Italien auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft);

b)

die Versicherung gegen die Tuberkulose;

c)

die Versicherung gegen Invalidität, Alter und für Hinterbliebene;

d)

die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

e)

die Arbeitslosenversicherung;

f)

die Familienbeihilfen;

g)

die Sonderversicherungen für bestimmte Berufgsgruppen einschließlich der Sonderversicherungen für bestimmte selbständige Berufsgruppen, insoweit sie Wagnisse oder Leistungen betreffen, welche in den vorhergehenden Buchstaben angeführt sind.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich auf übereinkommen mit dritten Staaten sowie supranationalem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für Personen, die ihre Rechte von einer der vorher genannten Personen ableiten.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

a)

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

b)

Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 ) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 *), die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;

c)

Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates sowie dessen Familienangehörigen und Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Flüchtling im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie für einen Staatenlosen im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.

(4) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Artikel 6

Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, mit den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.

ABSCHNITT II

ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 7

Soweit die Artikel 8 und 9 nichts anderes bestimmen, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 8

(1) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte von einem Dienstgeber, der sie im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in seinem Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Verkehrsunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(5) Absatz 4 gilt für selbständig Erwerbstätige entsprechend.

Artikel 9

(1) Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

(2) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die bei wissenschaftlichen oder kulturellen Instituten oder Schulen dieses Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt sind, ferner für Personen der gleichen Staatsangehörigkeit im persönlichen Dienst der angeführten Bediensteten gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das Institut oder die Schule zugehört, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Beginn dieser Beschäftigung beantragen, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt zu werden, in dem sie beschäftigt sind.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer und Dienstgeber oder auf Antrag sonstiger erwerbstätiger Personen kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 12

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.

(4) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

(1) Auf Pensionsempfängern aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3 und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

in Italien

Artikel 15

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 12 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 16

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

Artikel 17

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;

b)

besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

c)

sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften zurücklegte Zeiten.

Artikel 18

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:

1.

Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2.

Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für das Bergmannstreugeld aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3.

Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 gilt folgendes:

a)

Italienische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.

b)

Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den italienischen Rechtsvorschriften hat.

c)

Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten zu bilden.

d)

Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.