Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. Feber 1983 betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-01
Status Aufgehoben · 1990-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet:

Verwendung im Ausland

§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

Verwendung im Inland

§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter, der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie und - sofern die in der Folge Genannten Beamte der Dienstklasse VIII sind - der Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung I.2 sowie der Leiter des Generalinspektorats (Innere Revision) haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen.

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung I.2 und des Generalinspektorates sowie die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Während der Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben der Leiter der Abteilung II.7 und während der Dauer des Treffens selbst der Leiter der österreichischen Delegation die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Der Leiter und der Stellvertretende Leiter des Büros zur Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie nach Auflösung des Büros der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Treffens haben die Verwendungsbezeichnung “ao. und bev. Botschafter” zu führen.

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der Dkl. VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros, des Generalinspektorates, die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen und der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen. Der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben während der Dauer des Treffens die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter'' zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der stellvertretende Leiter der Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter” zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VII sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und der Abteilung I.2 haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter” zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der VII. Dkl. sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Direktor der Diplomatischen Akademie, die stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen.

§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3 nicht anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen III, IV und V die Verwendungsbezeichnung "Legationssekretär", in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat", in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung "Gesandter" und in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung "Botschafter" zu führen.

(2) Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung "Attaché" zu führen.

Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben, im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde angeführten Verwendungsbezeichnungen "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter", "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister", "Geschäftsträger", "Generalkonsul" oder "Konsul" zu führen.

§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes haben folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

Dienst- während der Verwendung bei während der Verwendung bei

klasse einer diplomatischen einer konsularischen

Vertretungsbehörde Vertretungsbehörde

III Dritter Botschaftssekretär Vizekonsul

IV Zweiter Botschaftssekretär Vizekonsul

V Erster Botschaftssekretär Konsul

VI Botschaftsrat Konsul

VII Gesandter-Botschaftsrat Konsul

VIII Gesandter Generalkonsul

(2) Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse VII, der nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Verwendungsbezeichnung "Gesandter-Botschaftsrat" zu führen hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung "Gesandter" bewilligt werden, wenn der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für angemessen erachtet.

(3) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung "Erster Botschaftssekretär", bei einer konsularischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen.

(4) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen, wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8 die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zukommt.

§ 7. (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär", in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsrat" zu führen.

(2) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben im ersten Fall des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache", im zweiten Falle des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär" zu führen.

(3) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes, die nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache" zu führen.

§ 8. Die einer konsularischen Vertretungsbehörde zugeteilten oder in der Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen II, III und IV die Verwendungsbezeichnung "Vizekonsul", in den Dienstklassen V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen.

§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache" zu führen.

(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung "Vizekonsul" zu führen.

§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde als Spezialattachés zugeteilt sind, haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die Verwendungsbezeichnung "Presseattaché", "Kulturattaché" oder "Sozialattaché", in den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung "Presserat", "Kulturrat" oder "Sozialrat" zu führen.

§ 11. Bei der Notifikation und Übersetzung der Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” zu führen.

(2) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.

(3) Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” oder “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.

Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter im Rahmen

internationaler Konferenzen oder Verhandlungen

§ 12. Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1, die der Dkl. VIII angehören und im Rahmen internationaler Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet werden, kann für die Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' verliehen werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende internationale Übung und die Bedeutung der Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 4. April 1978, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Verordnung vom 6. September 1979, BGBl. Nr. 399, und der Verordnung vom 1. Juni 1981, BGBl. Nr. 276, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" zu führen.

(2) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.

(3) Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" oder "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 4. April 1978, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Verordnung vom 6. September 1979, BGBl. Nr. 399, und der Verordnung vom 1. Juni 1981, BGBl. Nr. 276, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen, außer Kraft.

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