Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Dezember 1983 über die Generalstabsausbildung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1 sowie der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ausbildung
§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).
(2) Der Generalstabskurs ist an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten und hat sechs Semester (zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste Studienabschnitt schließt mit dem dritten Semester, der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten Semester ab.
(3) Die für die Generalstabsausbildung vorgesehene Stundenzahl sowie deren Aufgliederung nach Ausbildungsgruppen sind in der Anlage angeführt.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere die der umfassenden Landesverteidigung, kennen sowie deren Zusammenhänge beurteilen können;
die Grundsätze der allgemeinen Führung beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Strukturen, anwenden können;
die Grundsätze der operativen Führung kennen und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;
die taktische Führung von Truppen beherrschen sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung anwenden zu können;
die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen Kenntnisse anwenden können;
in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen im Frieden und im Einsatzfall gefördert werden.
§ 3. (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere zugelassen werden, die
die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 aufweisen,
die Eignung zum Einheitskommandanten besitzen und
die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.
(2) Die Zulassung zur Generalstabsausbildung ist im Dienstweg spätestens zwei Monate vor Beginn des Generalstabskurses zu beantragen.
§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus
der Vorprüfung (§ 5),
der Auswahlprüfung (§ 6) und
der Aufnahmsprüfung (§ 7).
§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.
(2) Die Vorprüfung ist bei den Korpskommanden durchzuführen.
§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens und über Themen des allgemeinen militärischen Wissens sowie über Themen aus dem Bereich der Waffenlehre in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.
(2) Die Auswahlprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und über Themen der Wehrpolitik in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache zu prüfen.
(2) Die Aufnahmsprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt werden.
(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden, die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der Senat faßt seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung der im § 7 Abs. 1 letzter Satz angeführten Klausurarbeit auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können.
§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.
§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabskurses versäumt, so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des vierten Semesters ein Thema bekanntzugeben, über das er bis zur Mitte des sechsten Semesters eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat. Mit dieser Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein militärisches Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
§ 13. (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert und die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, so ist er von Amts wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Hat der Kandidat die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt sowie den zweiten Studienabschnitt absolviert, die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche Arbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
Dienstprüfung
§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des dritten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen, sowie einer Hausarbeit.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Truppenführung I (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);
Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
allgemeine Führungs- und Organisationslehre.
(4) Das Thema der Hausarbeit, das von der Dienstbehörde festgelegt wird, ist dem Kandidaten während des zweiten Semesters des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben. Mit der Hausarbeit hat der Kandidat im Rahmen der ersten Teilprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung auf der Ebene der mittleren Führung auszuarbeiten.
(5) Die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Rechtskunde (Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Behördenorganisation; Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes; Verfahrensrecht; Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht und Neutralitätsrecht; Wehrrecht);
Truppenführung I (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);
Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
allgemeine Führungs- und Organisationslehre;
Militär- und Kriegsgeschichte.
(6) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, das von ihm als Hausarbeit ausgearbeitete und positiv beurteilte Planspiel bzw. die Geländebesprechung zu leiten. Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
§ 16. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die an vier aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Operative Führung I (operative Führung von Erdstreitkräften);
operative Führung II (operative Luftkriegsführung);
Stabsdienst, angewandte Führungs- und Organisationslehre;
umfassende Landesverteidigung.
(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Operative Führung I (operative Führung von Erdstreitkräften);
operative Führung II (operative Luftkriegsführung);
Stabsdienst, angewandte Führungs- und Organisationslehre;
Grundlagen der Wehrtechnik;
österreichische Sicherheitspolitik, Verteidigungspolitik, Wehrpolitik.
§ 17. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
§ 18. (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Hausarbeit und die praktische Prüfung sind als Einzelprüfungen abzuhalten und vom selben Prüfer zu bewerten.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.
(4) Der im § 15 Abs. 5 Z 1 angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 42, über die Generalstabsausbildung außer Kraft.
Anlage
Aufgliederung der Stunden gemäß § 1 Abs. 3
Ausbildungsgruppen
Truppenführung; operative Führung 1 715 Stunden
Truppenausbildung 210 Stunden
Allgemeine Führungs- und Organisationslehre;
Stabsdienst, angewandte Führungs- und 525 Stunden
Organisationslehre
Österreichisches Verfassungs- und
Verwaltungsrecht; Behördenorganisation;
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten; 140 Stunden
Verfahrensrecht
Österreichische Sicherheitspolitik,
Verteidigungspolitik, Wehrpolitik; 280 Stunden
Völkerrecht
Ergänzende Studien 495 Stunden
Praktikum 980 Stunden
Verfügung, Prüfung 310 Stunden
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