Bundesgesetz vom 6. Juli 1983 über die Ausschreibung leitender Funktionen bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB-Ausschreibungsgesetz)
§ 1. Die beabsichtigte Betrauung einer Person mit einer der nachstehend angeführten Funktionen bei den Österreichischen Bundesbahnen ist auszuschreiben:
Generaldirektor,
Generaldirektor-Stellvertreter,
Vorstandsdirektoren,
Leiter der Fachdienste,
Leiter der Stabsstellen,
Präsidenten der Bundesbahndirektionen.
§ 2. (1) Die Ausschreibung der in § 1 Z 1 bis 3 genannten Funktionen hat der Bundesminister für Verkehr, die Ausschreibung der anderen Funktionen hat der Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibung hat neben den in der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, genannten allgemeinen Erfordernissen für die Anstellung jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus hat sie die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu umschreiben.
(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(4) Die Ausschreibung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(5) Für die Einreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen. Sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.
§ 3. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind bei dem Organ einzureichen, das die Funktion ausgeschrieben hat.
§ 4. (1) Für jede Ausschreibung ist beim Bundesministerium für Verkehr oder beim Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen eine Kommission einzurichten. Sie hat die eingereichten Bewerbungsgesuche, vor allem aber die darin angegebenen Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1, zu prüfen und sich, soweit erforderlich, in einer Aussprache mit dem Bewerber einen Eindruck über die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen.
(2) Die Kommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem ausschreibenden Organ ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Funktion zu erstatten. Betrifft die Ausschreibung eine im § 1 Z 1 bis 3 angeführte Funktion, so hat der Bundesminister für Verkehr damit den Verwaltungsrat im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zu befassen.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und der einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht - auf Grund der in diesem Dienstverhältnis erbrachten Leistungen festzustellen.
§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden Organ, zwei vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen.
(2) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch das ausschreibende Organ keine oder zu wenige Mitglieder für die Kommission, so hat das ausschreibende Organ die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(3) Bedienstete, die vom Dienst suspendiert wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder die eine nicht getilgte Disziplinarstrafe aufweisen, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.
§ 6. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das ausschreibende Organ hat eines der von ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu bestimmen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(4) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder haben ihre Stimme als erste abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
(8) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt Einsicht nehmen.
(9) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen, dem die Ausschreibung obliegt.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister für Verkehr zu erlassen.
§ 6. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das ausschreibende Organ hat eines der von ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu bestimmen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(4) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder haben ihre Stimme als erste abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
(8) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder statt dessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.
(9) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt Einsicht nehmen.
(10) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen, dem die Ausschreibung obliegt.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister für Verkehr zu erlassen.
§ 6. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind anzuwenden:
§ 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32, 33,45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und
das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Das ausschreibende Organ hat eines der von ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu bestimmen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(4) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder haben ihre Stimme als erste abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
(8) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder statt dessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.
(9) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt Einsicht nehmen.
(10) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen, dem die Ausschreibung obliegt.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister für Verkehr zu erlassen.
§ 7. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Er hat keine Parteistellung.
§ 8. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 9. Für Funktionen gemäß § 1 gilt eine Bestellungsdauer von höchstens fünf Jahren; eine neuerliche Betrauung ist zulässig.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
§ 10. (1) Ist eine Person gemäß § 9 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat das für die Betrauung mit dieser Funktion zuständige Organ spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.
(2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens.
§ 11. (1) Alle im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen Dienstposten, mit denen die Funktion des Leiters einer organisatorischen Einheit
von zumindest überregionaler Bedeutung oder
mit mehr als 50 Beschäftigten
(2) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist spätestens 14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen und im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende Bewerbungsfrist zu enthalten.
(3) Auf Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind die §§ 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
An die Stelle der Begutachtungskommissionen gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine ständige Begutachtungskommission. Sie ist bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 5 Abs. 1 letzter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand der Österreichischen Bundesbahnen.
Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Werden in der Ausschreibung bestimmte fachspezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, so hat die Begutachtungskommission beim zuständigen Fachdienst Auskünfte darüber einzuholen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber diese Kenntnisse oder Fähigkeiten erfüllen.
Das Gutachten der Kommission hat anzuführen,
welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind,
welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
§ 4 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(4) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem Zentralausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(5) Nichtberücksichtigten Bewerbern sind über ihr schriftliches Ersuchen die Gründe hiefür bekanntzugeben.
§ 12. (1) Planstellen im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monates Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:
bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbahnbediensteten besetzt werden sollen,
bei Funktionen und Dienstposten, die gemäß § 1 auszuschreiben sind,
bei Bahnbetriebsärzten, bei Bediensteten für den vorübergehenden Bedarf, bei zeitlich befristeten Dienstverhältnissen und bei allen Tätigkeiten im Reinigungsdienst.
(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen. Nach Feststellung der Eignung sind die Bewerber von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.
(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesbahndienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen. Die Ablehnung einer angebotenen Stelle wird als Rücktritt von der Bewerbung gewertet.
(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
§ 12. (1) Planstellen im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monates Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.
(1a) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:
bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbahnbediensteten besetzt werden sollen,
bei Funktionen und Dienstposten, die gemäß § 1 auszuschreiben sind,
bei Bahnbetriebsärzten, bei Bediensteten für den vorübergehenden Bedarf, bei zeitlich befristeten Dienstverhältnissen und bei allen Tätigkeiten im Reinigungsdienst.
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