Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)
Abkürzung
AAV
§ 1 Z 1 bis 6 und § 52 Abs. 7 sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, weder zum Bundesgesetz erhoben noch ausdrücklich aufgehoben worden. Alle anderen noch in Geltung stehenden Bestimmungen stehen im Rang eines Bundesgesetzes.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
„Arbeitsräume''
„Ständige Arbeitsplätze''
Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
„Sonstige Betriebsräume''
„Betriebsräume''
„Arbeitsstellen''
„Stockwerke''
„Wohnräume''
„Unterkünfte''
„Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel''
„Anerkannte Regeln der Technik''
„Arbeitsphysiologische Erkenntnisse''
„Ergonomische Erkenntnisse''
„Arbeitsstoffe''
„Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe''
„Brandgefährliche Arbeitsstoffe''
„Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe''
Abkürzung
AAV
I. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
„Arbeitsräume“
Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,
„Ständige Arbeitsplätze“
Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,
„Sonstige Betriebsräume“
Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,
„Betriebsräume“
Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,
„Arbeitsstellen“
alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
„Stockwerke“
Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,
(Anm.: Z 7 bis 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
§ 2. (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (§ 1 Z 14) sind
„giftig'',
„gesundheitsschädlich (mindergiftig)'',
„fibrogen'',
„ätzend'',
„reizend (haut- oder schleimhautreizend)'',
„krebserzeugend (kanzerogen)'',
Krebs verursachen können, der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Berufskrankheit gilt, oder
beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Neubildungen zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben und in einer Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend bezeichnet wurden,
„radioaktiv'',
„infektiös'',
„biologisch inert'',
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sind
„brandfördernd'',
„leicht entzündlich'',
in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C aufweisen oder
als Gase im Gemisch mit Luft bei 20 Grad C und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben oder
bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge bilden oder
in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen oder
an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können oder
in staubförmigem Zustand mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben,
„entzündlich'',
„schwer entzündlich'',
(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach Abs. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften für diese Zwecke heranzuziehen sind.
II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen
Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen
§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 12 m3 und bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung, bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe muß der auf jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens 18 m3 betragen.
(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muß für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Betrieben des Gastgewerbes.
(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2 darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert sein.
(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist.
Zu Abs. 1 und 2: vgl. § 106 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994.
II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen
Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen
§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 12 m3 und bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung, bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe muß der auf jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens 18 m3 betragen.
(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muß für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Betrieben des Gastgewerbes.
(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2 darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert sein.
(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 14, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 9/1997)
Lage der Arbeitsräume
§ 5. (1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, und wenn das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.
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