Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)
(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.
(Anm.: Abs. 13: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)
(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.
(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist; für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden. Während solche Einrichtungen befahren werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben,
Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59 Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.
(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(4) Die nach Abs. 3 zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Durchführung von Feuerarbeiten in Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen sind für sich allein oder erforderlichenfalls in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.
(5) Bei Feuerarbeiten nach Abs. 4 muß für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.
(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.
(7) Einrichtungen nach Abs. 1, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.
(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Abs. 1 sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise im Rahmen des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes ausgeführt werden.
(9) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.
(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.
(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.
(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein; diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf nur von oben her beseitigt werden.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben,
Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59 Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.
(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(4) Die nach Abs. 3 zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Durchführung von Feuerarbeiten in Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen sind für sich allein oder erforderlichenfalls in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.
(5) Bei Feuerarbeiten nach Abs. 4 muß für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.
(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.
(7) Einrichtungen nach Abs. 1, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.
(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Abs. 1 sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise im Rahmen des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes ausgeführt werden.
(9) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.
(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.
(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.
(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein; diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf nur von oben her beseitigt werden.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG
Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12: zum Außerkrafttreten vgl. § 61 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 330/2024
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59 Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.
(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)
(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.
(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.
(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein; diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf nur von oben her beseitigt werden.
Erdarbeiten
§ 61. (1) Vor und während der Durchführung von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Erdarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.
(2) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson nach Abs. 1 davon zu verständigen; erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.
(3) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können; wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden höchstens 45 Grad, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 60 Grad, bei leichtem Fels höchstens 80 Grad und bei schwerem Fels höchstens 90 Grad betragen. Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt sein.
(5) Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs. 3, die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.
(6) Gruben, Gräben oder Künetten müssen zur Durchführung von Arbeiten ausreichend groß bemessen sein; ihre Breite muß bei Tiefen bis 1,75 m mindestens 0,60 m, bei Tiefen von mehr als 1,75 m bis einschließlich 4 m mindestens 0,80 m und bei Tiefen von mehr als 4 m mindestens 1 m betragen. Für nicht verbaute Gruben, Gräben oder Künetten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar betreten werden, in denen jedoch Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Prüfen von Erdkabeln, nicht durchgeführt werden müssen, ist auch eine geringere Breite zulässig.
(7) Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sein.
(8) Verbaue müssen in allen Teilen so bemessen sein, daß unter Berücksichtigung aller Einflüsse, wie Regen oder Erschütterungen, die zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten werden. Verbaue dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen eingebracht, umgebaut oder ausgebaut werden.
(9) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material nachstürzen kann. Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3 m sein; sie müssen entsprechend den Abs. 3 und 4 abgeböscht sein.
(10) Wände und Verbaue sind jeweils vor Beginn der Arbeit und fallweise während derselben von den nach den Abs. 1 oder 8 in Betracht kommenden Personen auf ihre Festigkeit zu prüfen und danach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.
(11) Erdarbeiten in Schüttgelände, neben Straßen, die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen, und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind von hiezu befugten Unternehmen ausführen zu lassen; dies gilt auch für das Einbringen, Umbauen oder Ausbauen von Verbaugeräten sowie für die Anwendung neuartiger Verbauverfahren.
Transportarbeiten
§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen leicht und sicher gehandhabt und begangen werden können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten abfließen können.
(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.
(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden.
(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.
(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.
(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, ist nicht zulässig.
Abs. 1 bis 3 gelten gem. § 114 Abs. 4 Z 4 AschG, BGBl. Nr. 450/1994,
und gem. § 101 Abs. 5 Z 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Abs. 4 bis 10 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2
B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 4 bis 10 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit
Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002,
mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Transportarbeiten
§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen leicht und sicher gehandhabt und begangen werden können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten abfließen können.
(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.
(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden.
(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.
(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.
(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, ist nicht zulässig.
Abkürzung
AAV
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten gem. § 114 Abs. 4 Z 4 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und Abs. 1 bis 3 gelten gem. § 101 Abs. 5 Z 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gem. § 101 Abs. 5 Z 3 B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Transportarbeiten
§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(Anm.: Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
V. ABSCHNITT
Lagerungen
Belastung tragender Teile
§ 63. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, und von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten wird; die zulässige Belastung muß in zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft angeschrieben sein.
(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos, ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige Belastung tragender Teile nicht überschritten wird; auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen sind Nachweise zu erbringen, sofern die Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist.
(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
V. ABSCHNITT
Lagerungen
Belastung tragender Teile
§ 63. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, und von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten wird; die zulässige Belastung muß in zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft angeschrieben sein.
(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos, ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige Belastung tragender Teile nicht überschritten wird; auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen sind Nachweise zu erbringen, sofern die Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist.
(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Allgemeines über Lagerungen
§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 6, 23 Abs. 3, 24 Abs. 6 und 7 sowie 25 Abs. 1 und 5 in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch zu geringen Abstand von Lagerungen voneinander dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.
(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden. Lagerungen über Ausgängen, ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet des § 65 Abs. 2 zu vermeiden.
(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß gefährliche chemische oder physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden.
(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.
(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.
(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen sein. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein.
(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
Allgemeines über Lagerungen
§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 6, 23 Abs. 3, 24 Abs. 6 und 7 sowie 25 Abs. 1 und 5 in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch zu geringen Abstand von Lagerungen voneinander dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.
(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden. Lagerungen über Ausgängen, ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet des § 65 Abs. 2 zu vermeiden.
(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß gefährliche chemische oder physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden.
(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.
(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.
(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen sein. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein.
(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
Abkürzung
AAV
V. ABSCHNITT
Lagerungen
Allgemeines über Lagerungen
§ 64. (1) Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.
(5) Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(8) Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen
§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten.
(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden.
(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.
§ 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere Schutzmaßnahmen gegen Entzündung derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, müssen Abs. 4 entsprechen, sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.
(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden.
(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen abgetrennten Lagerräumen vorgenommen werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 9 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des 31.10.1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.
In Abs. 4 tritt im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ gem. ASchG mit V, BGBl. II Nr. 184/2015, mit Ablauf des 30.6.2015 außer Kraft.
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen
§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten.
(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden.
(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG gemäß § 110 Abs. 8 Z 5 ASchG ab 1.6.2015 mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt.)
(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere Schutzmaßnahmen gegen Entzündung derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, müssen Abs. 4 entsprechen, sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.
(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden.
(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen abgetrennten Lagerräumen vorgenommen werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG gemäß § 110 Abs. 8 Z 5 ASchG ab 1.6.2015 mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt, als Bundesgesetz.)
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 9 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. § 14 Abs. 3 Z 2 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des 31.10.1998 und gem. § 3 Abs. 3 Z 2 B-VbA, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.
Abs. 4: gemäß § 8 Abs. 4 Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 idF BGBl. II Nr. 184/2015 und § 4 Abs 2 B-KennV, BGBl II Nr. 414/1999 idF BGBl. II Nr. 94/2016, tritt im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ mit Ablauf des 30.6.2015 bzw. mit 27.4.2016 außer Kraft.
zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen
§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten.
(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden.
(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere Schutzmaßnahmen gegen Entzündung derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, müssen Abs. 4 entsprechen, sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.
(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden.
(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen abgetrennten Lagerräumen vorgenommen werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG gemäß § 110 Abs. 8 Z 5 ASchG ab 1.6.2015 mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt, als Bundesgesetz.)
Abkürzung
AAV
VI. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung
Schutz der Augen und des Gesichtes
§ 66. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes Licht oder schädigende Strahlung sowie durch Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls einen Blend- oder Seitenschutz besitzen, gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung mit Korrektionsbrillen getragen werden können.
(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen an die Sehleistung entsprechen; durch geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden, müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden Werkstoffen bestehen.
(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder während längerer Zeit zu tragen ist, muß der Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet sind, nur gelegentlich getragen werden müssen und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert werden.
(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
VI. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung
Schutz der Augen und des Gesichtes
§ 66. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes Licht oder schädigende Strahlung sowie durch Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls einen Blend- oder Seitenschutz besitzen, gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung mit Korrektionsbrillen getragen werden können.
(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen an die Sehleistung entsprechen; durch geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden, müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden Werkstoffen bestehen.
(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder während längerer Zeit zu tragen ist, muß der Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet sind, nur gelegentlich getragen werden müssen und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert werden.
(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Schutz des Gehörs
§ 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung durch andauernden starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert von 85 dB oder bei nicht andauerndem Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern, darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB, mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden. Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) Gehörschutzmittel müssen vor allem bei hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung aufweisen. Sie müssen dementsprechend ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein. Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine Sprachverständigung ermöglichen.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Abs. 1, 2 und 4 treten gem. ASchG mit Ablauf des 25.1.2006 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 22/2006) und gem. B-BSG mit Ablauf des 28.2.2006 außer Kraft (vgl. § 3 Abs. 4, BGBl. II Nr. 90/2006).
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Schutz des Gehörs
§ 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung durch andauernden starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert von 85 dB oder bei nicht andauerndem Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern, darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB, mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden. Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) Gehörschutzmittel müssen vor allem bei hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung aufweisen. Sie müssen dementsprechend ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein. Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine Sprachverständigung ermöglichen.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
Schutz des Gehörs
§ 67. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006 und BGBl. II Nr. 90/2006)
Schutz der Atmungsorgane
§ 68. (1) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft. Atemschutzgeräte müssen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art und Konzentration der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer, ausgewählt sein.
(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter) zur Verfügung zu stellen.
(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase oder Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet. Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden; in solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern, auf denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt sein.
(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mm unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.
(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.
(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.
(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete, fachkundige Personen muß gesorgt sein.
(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen, müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
Schutz der Atmungsorgane
§ 68. (1) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft. Atemschutzgeräte müssen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art und Konzentration der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer, ausgewählt sein.
(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter) zur Verfügung zu stellen.
(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase oder Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet. Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden; in solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern, auf denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt sein.
(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mm unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.
(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.
(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.
(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete, fachkundige Personen muß gesorgt sein.
(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen, müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Schutz des Kopfes
§ 69. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau, für Arbeiten im Bereich von Kranen, bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien, bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im Eisenbahnbetrieb.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet sein.
(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.
(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen, stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes, der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden anderen Schutzausrüstungen kombinierbar sind, zur Verfügung zu stellen.
(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
Schutz des Kopfes
§ 69. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau, für Arbeiten im Bereich von Kranen, bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien, bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im Eisenbahnbetrieb.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet sein.
(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.
(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen, stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes, der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden anderen Schutzausrüstungen kombinierbar sind, zur Verfügung zu stellen.
(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben, zur Verfügung zu stellen.
Schutz der Gliedmaßen
§ 70. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Arme insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls mit Stulpen oder Fingerstahlkappen, Handleder, Arm- oder Pulsschützer; dies gilt auch für Tätigkeiten, bei denen die Arme mit giftigen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können sowie für Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind. Schutzhandschuhe sind erforderlichenfalls nach ihrer Benützung ausreichend zu reinigen, zu desinfizieren oder auszuscheiden.
(2) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine insbesondere durch Einwirkungen nach Abs. 1 besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls gegen Eindringen von Nässe, geschmolzenem heißem oder glühendem Material sowie von giftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer, gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen sowie leicht und schnell abstreifbar sein.
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder knieend durchgeführt werden müssen, sind, sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht, Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
Schutz der Gliedmaßen
§ 70. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Arme insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls mit Stulpen oder Fingerstahlkappen, Handleder, Arm- oder Pulsschützer; dies gilt auch für Tätigkeiten, bei denen die Arme mit giftigen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können sowie für Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind. Schutzhandschuhe sind erforderlichenfalls nach ihrer Benützung ausreichend zu reinigen, zu desinfizieren oder auszuscheiden.
(2) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine insbesondere durch Einwirkungen nach Abs. 1 besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls gegen Eindringen von Nässe, geschmolzenem heißem oder glühendem Material sowie von giftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer, gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen sowie leicht und schnell abstreifbar sein.
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder knieend durchgeführt werden müssen, sind, sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht, Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.
Schutz des Körpers
§ 71. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen, Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls mit Kopf- und Nackenschutz, oder antistatische Schutzkleidung; dies gilt auch für Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind, wie Spritzlackierarbeiten oder Arbeiten mit erheblicher Staubentwicklung, für Arbeiten in Naßbetrieben sowie für Arbeiten in Räumen, die aus betriebstechnischen Gründen nicht beheizt werden dürfen. § 70 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur Behebung von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem Betriebsgelände oder bei Signalgebung im Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen, sofern nicht bereits die Art der vorhandenen Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen Anforderungen genügt.
(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung nach den Abs. 4 und 5.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 1 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des 31.10.1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
Schutz des Körpers
§ 71. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen, Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls mit Kopf- und Nackenschutz, oder antistatische Schutzkleidung; dies gilt auch für Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind, wie Spritzlackierarbeiten oder Arbeiten mit erheblicher Staubentwicklung, für Arbeiten in Naßbetrieben sowie für Arbeiten in Räumen, die aus betriebstechnischen Gründen nicht beheizt werden dürfen. § 70 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur Behebung von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem Betriebsgelände oder bei Signalgebung im Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen, sofern nicht bereits die Art der vorhandenen Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen Anforderungen genügt.
(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung nach den Abs. 4 und 5.
Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie für Arbeiten bei
Gewässern
§ 72. (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen nach Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt sein oder dürfen nur mit einer solchen Länge verwendet werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Die Länge des Schlaffseiles darf bei Verwendung von Sicherheitsgürteln nicht mehr als 1,80 m betragen. Bei Arbeiten, bei denen eine größere Bewegungsfreiheit erforderlich ist, sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Zum Ein- und Absteigen insbesondere in Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, weiters bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden müssen, oder zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen zum Einsatz kommen.
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
(6) Schutzausrüstungen nach Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden; Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine geeignete, fachkundige Person wieder verwendet werden.
(7) Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich ihrer Ausrüstung sind mindestens einmal jährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Zum Besteigen von Holzmasten sind den Arbeitnehmern geeignete Steigeisen zur Verfügung zu stellen, bei Verwendung von Sicherheitsgürteln ist das Sicherheitsseil um den Mast zu schlingen und der Karabinerhaken in der zweiten Fangöse des Sicherheitsgürtels anzuschlagen. Das Sicherheitsseil ist möglichst kurz zu halten.
(9) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern müssen, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein. Nach Möglichkeit sind bei solchen Arbeiten schwimmkundige Personen zu beschäftigen. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein; mindestens eine Person muß die für die Durchführung der Wiederbelebung notwendigen Kenntnisse besitzen. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen; über die Übungen sind Vormerke zu führen.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.
Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie für Arbeiten bei Gewässern
§ 72. (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen nach Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt sein oder dürfen nur mit einer solchen Länge verwendet werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Die Länge des Schlaffseiles darf bei Verwendung von Sicherheitsgürteln nicht mehr als 1,80 m betragen. Bei Arbeiten, bei denen eine größere Bewegungsfreiheit erforderlich ist, sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Zum Ein- und Absteigen insbesondere in Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, weiters bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden müssen, oder zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen zum Einsatz kommen.
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
(6) Schutzausrüstungen nach Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden; Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine geeignete, fachkundige Person wieder verwendet werden.
(7) Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich ihrer Ausrüstung sind mindestens einmal jährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Zum Besteigen von Holzmasten sind den Arbeitnehmern geeignete Steigeisen zur Verfügung zu stellen, bei Verwendung von Sicherheitsgürteln ist das Sicherheitsseil um den Mast zu schlingen und der Karabinerhaken in der zweiten Fangöse des Sicherheitsgürtels anzuschlagen. Das Sicherheitsseil ist möglichst kurz zu halten.
(9) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern müssen, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein. Nach Möglichkeit sind bei solchen Arbeiten schwimmkundige Personen zu beschäftigen. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein; mindestens eine Person muß die für die Durchführung der Wiederbelebung notwendigen Kenntnisse besitzen. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen; über die Übungen sind Vormerke zu führen.
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
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