Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 239
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(3) Die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.

(4) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.

Inkrafttreten

§ 103. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 37 mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) § 37 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 103. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 37 mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) § 37 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 und § 46 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 341/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Die Aufhebung des § 61 durch die Verordnung BGBl. Nr. 341/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Anhang 1

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(§ 32 Abs. 3)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs.

2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6.

2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31.

10.

2002 außer Kraft.

Anhang 1

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(§ 32 Abs. 3)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 2

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(§ 32 Abs. 4)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs.

2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6.

2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31.

10.

2002 außer Kraft.

Anhang 2

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(§ 32 Abs. 4)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 3

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(§ 32 Abs. 5)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs.

2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6.

2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31.

10.

2002 außer Kraft.

Anhang 3

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(§ 32 Abs. 5)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 4

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(§ 32 Abs. 6)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs.

2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6.

2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31.

10.

2002 außer Kraft.

Anhang 4

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(§ 32 Abs. 6)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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