Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz – ARG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-07
Status Aufgehoben · 2017-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 181
Änderungshistorie JSON API
1.

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

Abkürzung

ARG

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 165/2014 betraut.

Abkürzung

ARG

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3.

im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 165/2014 betraut.

Abkürzung

ARG

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

4.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.