Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 12. Oktober 1983 über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs. 2, des § 44 Abs. 7 und des § 44a Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1983 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).
§ 1. Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Plenar-, Ausschuß- oder Unterausschußsitzung Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von
im Falle des Beirates für Arbeitsmarktpolitik 250 S,
im Falle des Verwaltungsausschusses 200 S und
im Falle des Vermittlungsausschusses 100 S.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).
§ 2. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
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