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Verordnung der Bundesregierung vom 6. Dezember 1983 über dieMindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach demPensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung)

Geltender Text a fecha 1983-12-31

Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 503/1984.

Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 503/1984.

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 beträgt:

a)

für den Beamten 4 370 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 1 889 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 466 S,

b)

für die Witwe 4 370 S. Der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um 466 S,

c)

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 1 620 S und nach diesem Zeitpunkt 2 878 S,

d)

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 435 S und nach diesem Zeitpunkt 4 340 S,

e)

für eine frühere Ehefrau 4 370 S.

Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 503/1984.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.